Jahresberichterstattung
Gemäss Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) haben beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtungen gegenüber der BBSA die Pflicht der jährlichen Berichterstattung (Art. 14 ASVV), womit die BBSA deren Geschäftstätigkeiten überprüft. Weiter nimmt die BBSA Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen sowie der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge. Sofern nötig, werden Massnahmen zur Behebung allfällig festgestellter Mängel ergriffen.
Zu den Fristen und Unterlagen der jährlichen Berichterstattung beachten Sie bitte die nachfolgenden Artikel sowie die Rundschreiben auf unserer Website.