Gründung/Sitzverlegung
Gemäss Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) können Vorsorgeeinrichtungen bei einer Gründung ihre Urkunde, die Reglemente sowie deren Änderungen der BBSA zur Vorprüfung einreichen (Art. 16 ASVV).
Die Gründung wird in der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) geregelt: Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die Aufsichtsübernahme und die allfällige Registrierung vor dem Gründungsakt (notarielle Beurkundung) und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen (Art. 12 BVV 1).
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