Jahresberichterstattung

Gemäss Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) haben die Familienausgleichskassen neben dem Datenkatalog «Statistische Angaben über die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft», welcher direkt dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in elektronischer Form eingereicht wird, der BBSA jährlich bis spätestens 6 Monate nach Rechnungsabschluss Bericht zu erstatten (Art. 18 Abs. 1 KFamZG).

Siehe auch folgender Artikel «Allgemeine Hinweise zur Jahresberichterstattung von Familienausgleichskassen».

Informationen der BBSA

Familienausgleichskassen
30.11.2023
Allgemeine Hinweise zur Jahresberichterstattung von Familienausgleichskassen