Klassische Stiftungen
Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) beaufsichtigt die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind, und ihrer Bestimmung nach mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehören.
Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde angehören, unterstehen der Aufsicht dieser Gemeinde, sofern sie die Aufsicht nicht an die BBSA übertragen hat.