Jahresberichterstattung

Für klassische Stiftungen, die der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) oder einer bernischen Gemeinde unterstehen, gelten ergänzend zum Bundesrecht die kantonalen Ausführungsbestimmungen, darunter vor allem die Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV). Gemäss Artikel 3 ASVV haben beaufsichtigte Stiftungen gegenüber der BBSA die Pflicht der jährlichen Berichterstattung, womit insbesondere die zweckmässige Verwendung des Stiftungsvermögens geprüft wird.
Ausführliche Informationen zur Jahresberichterstattung finden Sie in den folgenden Artikeln. Beachten Sie dazu auch unsere Rundschreiben.

Informationen der BBSA

Klassische Stiftungen
02.11.2023
Allgemeine Hinweise zur Jahresberichterstattung von klassischen Stiftungen

Klassische Stiftungen
02.11.2023
Offenlegung von Vergütungen - oberstes Stiftungsorgan, Geschäftsleitung

Klassische Stiftungen
02.11.2023
Informationen für die Gemeindeaufsichtsbehörden über klassische Stiftungen

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Bestaetigung oberstes Organ - Revisionsbefreite Stiftungen
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Gesuch um Fristerstreckung - klassische Stiftungen