Jahresberichterstattung
Für klassische Stiftungen, die der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) oder einer bernischen Gemeinde unterstehen, gelten ergänzend zum Bundesrecht die kantonalen Ausführungsbestimmungen, darunter vor allem die Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV). Gemäss Artikel 3 ASVV haben beaufsichtigte Stiftungen gegenüber der BBSA die Pflicht der jährlichen Berichterstattung, womit insbesondere die zweckmässige Verwendung des Stiftungsvermögens geprüft wird.
Ausführliche Informationen zur Jahresberichterstattung finden Sie in den folgenden Artikeln. Beachten Sie dazu auch unsere Rundschreiben.