Klassische Stiftungen
02.11.2023
Stand Januar 2026

Allgemeine Hinweise zur Jahresberichterstattung von klassischen Stiftungen

Buchführung und Rechnungslegung

Das oberste Stiftungsorgan hat die Geschäftsbücher sinngemäss entsprechend den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung zu führen (Art. 83a des Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210).

Die für Stiftungen massgebenden Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften befinden sich in den Art. 957 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911, OR, SR 220.

Gemäss diesen Vorschriften bildet die Buchführung die Grundlage der Rechnungslegung und muss ordnungsgemäss geführt werden (Art. 957a OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage der Stiftung so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie erfolgt im Geschäftsbericht (also der Jahresrechnung), enthaltend Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 1 und 2 OR).

Die Mindestgliederung von Bilanz (Art. 959a OR) und Erfolgsrechnung (Art. 959b OR) ist gesetzlich vorgeschrieben und die Erstellung eines Anhangs (Art. 959c OR) ist zwingend erforderlich. Aktiven und Verbindlichkeiten sollen in der Regel einzeln und vorsichtig bewertet werden (Art. 960 OR).

Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, haben im Anhang zusätzliche Angaben (betreffend langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, Honorar der Revisionsstelle) zu machen, eine Geldflussrechnung zu erstellen und einen Lagebericht zu verfassen (Art. 961 OR).

Gestützt auf Art. 962 Abs. 1 Ziff. 3 OR müssen diese Stiftungen zusätzlich zur Jahresrechnung nach Obligationenrecht einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung (für gemeinnützige Stiftungen oft: Swiss GAAP FER 21) erstellen. Die Notwendigkeit der Erstellung eines zusätzlichen Abschlusses nach einem anerkannten Standard (sog. dualer Abschluss) ist im Einzelfall zu prüfen. Wir empfehlen, diese Frage frühzeitig mit der Revisionsstelle zu klären.

Für Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, gelten erleichterte Anforderungen (siehe dazu den Artikel «Revision/Revisionsbefreiung» auf unserer Website). Sie müssen mindestens über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 3 OR).

Revision

Revisionspflicht
Das oberste Stiftungsorgan ist verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 1 ZGB). Die Revisionsstelle ist im Handelsregister einzutragen (Art. 95 Abs. 1 Bst. m Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, HRegV, SR 221.411).

Für die Revision von Stiftungen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (Art. 83b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727 ff OR). Somit richtet sich insbesondere auch die Art der Revision - ordentliche oder eingeschränkte - nach den Bestimmungen des Aktienrechts.

Alle weiteren Hinweise bezüglich Revision finden Sie in unserem Artikel «Revision/Revisionsbefreiung» auf unserer Website unter «Klassische Stiftungen - Jahresberichterstattung». 

Vermögensverwaltung und Vermögensanlage

Das Stiftungsvermögen muss zweckkonform verwendet werden. Das Verhältnis zwischen den Vermögensverwaltungskosten und dem verwalteten Vermögen soll ausgeglichen sein.

Berichterstattung

Die Jahresrechnung muss innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem obersten Stiftungsorgan zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des obersten Stiftungsorgans und der für die Rechnungslegung zuständigen Person bzw. einem zweiten Mitglied des obersten Stiftungsorgans zu unterzeichnen (Art. 958 Abs. 3 OR).

Der zuständigen Aufsichtsbehörde (der BBSA oder der zuständigen Gemeindebehörde) sind jährlich innert der gleichen Frist von 6 Monaten nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen, ASVV, SR 212.223.1):

  • Unterzeichnete Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) und Anhang nach Artikel 959c OR
  • Bei ordentlicher Revision: zusätzliche Angaben im Anhang, Geldflussrechnung, Lagebericht, evtl. Abschluss nach anerkanntem Standard
  • Unterzeichneter Anhang nach Artikel 3 ASVV
  • Unterzeichneter Bericht der Revisionsstelle (von der Revisionspflicht befreite Stiftungen siehe unter Bestätigung des obersten Stiftungsorgans)
  • Unterzeichnetes Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Tätigkeitsberichts
  • Unterzeichneter Tätigkeits- oder Jahresbericht über die Geschäftstätigkeit (Erfüllung des Stiftungszwecks) sowie die wesentlichen Vorgänge innerhalb der Stiftung
  • Unterzeichnete neue oder revidierte Reglemente mit dem rechtsgültig unterzeichneten (Beschluss-)Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Reglementsgenehmigung
  • Allfällig weitere von der BBSA eingeforderten Unterlagen

Zusätzliche Anforderungen zum Anhang
Nebst den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 959c OR hat der Anhang zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 ASVV hat dieser mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Organisation der Stiftung (insbesondere Auflistung der geltenden Stiftungsurkunde und Reglemente mit Datum des Erlasses)
  • Personelle Zusammensetzung des obersten Stiftungsorgans (Namen, Funktionen).
    Um Sie über unsere Veranstaltungen informieren und Sie in Stiftungsangelegenheiten erreichen zu können, danken wir Ihnen, wenn Sie uns im Anhang der Jahresberichterstattung zusätzlich die Adressen der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans mitteilen oder uns eine entsprechende Adressliste zukommen lassen
  • Zeichnungsberechtigte Personen
  • Name und Adresse der Revisionsstelle
  • Art und Umfang der erbrachten Leistungen
  • Zweckkonforme Verwendung des Stiftungsvermögens
  • Zusammensetzung, Höhe und Veränderung des Stiftungsvermögens
  • Höhe und Veränderung des Stiftungskapitals nach dem Bruttoprinzip
  • Höhe und Veränderung des Vermögens nach dem Bruttoprinzip von Fonds mit eigener Zweckbestimmung, sofern innerhalb der Stiftung solche bestehen
  • Erläuterungen zur Jahresrechnung wie beispielsweise zur Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen, Bewertungsreserven oder Rückstellungen
  • Angaben zu allfälligen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (insbesondere Aussagen zu einer allfälligen Sanierung; Aussagen über die Wirksamkeit von getroffenen Sanierungsmassnahmen und zur Fortführungsfähigkeit der Stiftung).
    Beachten Sie ebenfalls die konkursrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 84a ZGB (umgehende Benachrichtigungspflicht des obersten Stiftungsorgans gegenüber der Aufsichtsbehörde bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)

Angaben, Aufschlüsselung und Erläuterung zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung
Folgende Positionen sind im Anhang offenzulegen:

  • Erläuterung zu Fonds von Dritten (von Dritten festgelegter Fondszweck) und zu gebundenen Fonds (vom obersten Stiftungsorgan festgelegter Fondszweck, der dem von der Stifterin bzw. dem Stifter festgelegten Stiftungszweck nicht zuwiderläuft), sofern innerhalb der Stiftung solche bestehen
  • Aufschlüsselung zu Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten sowie zu Honoraren/Vergütungen an das oberste Stiftungsorgan, an die Geschäftsleitung und an Dritte (Art. 84b ZGB)
  • Angaben und Erläuterung zu Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen
  • Angaben und Aufschlüsselung zu Vergabungen

Bestätigung des obersten Stiftungsorgans für befreite Stiftungen

Von der Revisionspflicht befreite Stiftungen haben der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Bestätigung einzureichen, dass

  • die Jahresrechnung vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht
  • das Vermögen zweckkonform verwendet wurde und
  • die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle weiterhin gegeben sind

Das entsprechende Formular «Bestätigung Stiftungsrat – Revisionsbefreite Stiftungen» finden Sie auf unserer Website unter Klassische Stiftungen - Merkblätter/Formulare. Gerne dürfen Sie uns die Bestätigung elektronisch einreichen an: info@aufsichtbern.ch. Bitte beachten Sie, dass sie rechtsgültig unterzeichnet werden muss.

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Praxismitteilung EHRA 1 2026