Offenlegung von Vergütungen - oberstes Stiftungsorgan, Geschäftsleitung
Offenlegungspflicht nach Artikel 84b ZGB
Der Artikel 84b ZGB ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Offenlegung von Vergütungen (Art. 84b ZGB)
Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Absatz 2 des Obligationenrechts gesondert bekannt geben.
Vergütungen nach Artikel 734a Absatz 2 OR
Als Vergütungen gelten insbesondere:
- Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften
- Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis
- Dienst- und Sachleistungen
- Die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten
- Antrittsprämien
- Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten
- Der Verzicht auf Forderungen
- Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen
- Sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten
- Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten
Die Bekanntgabe an die Aufsichtsbehörde hat erstmals für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2023 beginnt (vorzugsweise im Anhang zur Jahresrechnung), zu erfolgen und ist spätestens mit der Jahresberichterstattung einzureichen.
Es ist der Gesamtbetrag der Vergütungen des obersten Stiftungsorgans und der allfälligen Geschäftsleitung offenzulegen.
Diese Angaben dienen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung der Verhältnismässigkeit des Verwaltungsaufwands der Stiftung.