Aufhebung/Teilliquidation/Fusion

Wird eine beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung aufgehoben, so muss gemäss Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) der Verteilungsplan, mit Ausnahme desjenigen im Verfahren zur Teilliquidation, der BBSA zur Vorprüfung eingereicht werden (Art. 16 ASVV). Der Verteilungsplan muss durch die Liquidatoren rechtsgültig unterzeichnet sein und es sind das vollständige Protokoll über die Verteilung der Mittel, den (Vermögens-) Übertragungsvertrag sowie die Bestätigung des Revisionsexperten als Revisionsstelle beizulegen.

Weitere Informationen, Abläufe und notwendige Formulare finden Sie in den nachfolgenden Artikeln oder im Downloadbereich.

Informationen der BBSA

Vorsorgeeinrichtungen
09.10.2023
Aufhebungsverfahren mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen

Vorsorgeeinrichtungen
10.10.2023
Notwendige Unterlagen zur Fusion von Vorsorgeeinrichtungen

Informationen der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden

Vorsorgeeinrichtungen
17.11.2023
Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen

Downloads

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Streichung aus dem Register mit Schlussbericht kein Personal
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Streichung aus dem Register mit Schlussbericht neuer Anschluss
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Merkblatt Teilliquidation Vorsorgeeinrichtung mit regl. Leistungen