Aufhebung/Teilliquidation/Fusion
Wird eine beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung aufgehoben, so muss gemäss Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) der Verteilungsplan, mit Ausnahme desjenigen im Verfahren zur Teilliquidation, der BBSA zur Vorprüfung eingereicht werden (Art. 16 ASVV). Der Verteilungsplan muss durch die Liquidatoren rechtsgültig unterzeichnet sein und es sind das vollständige Protokoll über die Verteilung der Mittel, den (Vermögens-) Übertragungsvertrag sowie die Bestätigung des Revisionsexperten als Revisionsstelle beizulegen.
Weitere Informationen, Abläufe und notwendige Formulare finden Sie in den nachfolgenden Artikeln oder im Downloadbereich.