Notwendige Unterlagen zur Fusion von Vorsorgeeinrichtungen
Der zuständigen Aufsichtsbehörde sind folgende Unterlagen bis spätestens am 30. Juni des die Fusion betreffenden Kalenderjahres einzureichen:
In 5 originalunterzeichneten Exemplaren
Für die Vertragsparteien, die Aufsichtsbehörde und die Handelsregisterämter:
[sind mehrere Handelsregisterämter oder mehrere Kantone von der Fusion betroffen, sind entsprechend weitere Exemplare einzureichen]
- Fusionsvertrag, welcher sich über Name, Sitz und Zweck der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie zum Stichtag der Fusion und zur Stellung der Destinatäre mit Rechtsansprüchen äussert (explizite Erklärung der Übernahme aller Rechte und Pflichten und der Wahrung der wohlerworbenen Rechte [sofern Liegenschaften u.Ä. im Rahmen der Fusion übernommen werden, muss die übernehmende Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich innert 3 Monaten ab Eintritt der Rechtswirksamkeit der Fusion die notwendigen Änderungen beim Grundbuchamt anmelden (Art. 104 FusG)]). Die Kostentragung der Fusion ist ebenfalls festzuhalten. Der Fusionsvertrag muss zudem den Antrag auf Genehmigung der Fusion enthalten. Handelt es sich bei der übertragenden Vorsorgeeinrichtung um eine registrierte, hat der Fusionsvertrag zudem den Antrag auf Streichung im Register für berufliche Vorsorge zu enthalten. Der Fusionsvertrag ist entweder von allen Mitgliedern des obersten Organs** beider Vorsorgeeinrichtungen zu unterzeichnen oder es ist zusätzlich der entsprechende Beschluss des obersten Organs** einzureichen.
- Die vom obersten Organ** genehmigte Fusionsbilanz zu Marktwerten der übernehmenden und der übertragenden Vorsorgeeinrichtung. Zwischen dem Stichtag der Bilanz und dem Abschluss des Fusionsvertrages müssen weniger als 6 Monate liegen, andernfalls ist eine Zwischenbilanz zu erstellen (Art. 89 FusG).
- Bericht der Revisionsstelle der übernehmenden und der übertragenden Vorsorgeeinrichtung zum Fusionsvertrag, zur Bilanz und zum Fusionsbericht. Die Beurteilung muss die Aussage enthalten, dass die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt sind (Art. 92 FusG). Die Revisionsstelle der übertragenden Vorsorgeeinrichtung hat zudem zu bestätigen, dass alle Vermögenswerte ordnungsgemäss überführt und die Fusion ordnungsgemäss vollzogen worden sind. Die Revisionsstelle der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung hat die Eröffnungsbilanz nach Vollzug der Fusion zu prüfen und einen entsprechenden Bericht zu erstellen [wir empfehlen, einen Entwurf des Fusionsvertrags durch die Revisionsstelle vorprüfen zu lassen. Die effektive Prüfung durch die Revisionsstelle (und der Expertin/den Experten) gemäss Art. 92 FusG hat sich indes auf den von den obersten Organen abgeschlossenen Vertrag zu beziehen].
- Bericht der (gemeinsamen) Expertin resp. Experten für berufliche Vorsorge der übertragenden und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung zum Fusionsvertrag, zur Bilanz und zum Fusionsbericht. Die Beurteilung muss bestätigen, dass die Rechtsansprüche der Versicherten gewahrt sind (Art. 92 FusG).
- Beschluss des obersten Organs** der übernehmenden und der übertragenden Vorsorgeeinrichtung über die Genehmigung der Fusion (Fusionsbeschluss, Art. 94 FusG).
In einem originalunterzeichneten Exemplar:
- Fusionsbericht des obersten Organs** der übertragenden und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, welcher die Erläuterungen und die Begründung von Zweck und Folge der Fusion und des Fusionsvertrages sowie der Auswirkungen auf die Rechte und Ansprüche der Versicherten enthält (Art. 91 FusG [gegebenenfalls sind die Stiftungsurkunden (und/oder das Reglement) der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung anzupassen. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht. Bei einer allfälligen Erweiterung des Destinatärkreises ist zu prüfen, ob eine getrennte Vermögensverwaltung erforderlich ist bzw. ob ein Eingriff in die Destinatärsrechte vorliegt. Die Änderungen sind im Fusionsbericht zu begründen]).
- Nachweis der erfolgten Information der Versicherten und der Möglichkeit der Akteneinsicht vor Einreichung des Antrages an die Aufsichtsbehörde. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme sowie die Information ist spätestens 30 Tage vor Antrag an die Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Das Recht auf Einsichtnahme besteht während einer 30-tägigen Frist und ist von der Vorsorgeeinrichtung zu gewähren (Art. 93 FusG).
- Bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen: Antrag auf Streichung im Register für berufliche Vorsorge sowie Schlussbericht für die Streichung im Register für berufliche Vorsorge (das entsprechende Formular befindet sich im Downloadbereich).
[** Bei Genossenschaften oder öffentlich rechtlichen Einrichtungen erfolgen diese Beschlüsse durch das zuständige oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nach den diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen über die Beschlussfassung].
Sofern allfällig vorhandene freie Mittel auf die einzelnen Destinatäre verteilt werden, damit eine Gleichwertigkeit erreicht werden kann:
- Ein nach objektiven Kriterien wie z.B. Lebensalter, Dienstjahre, Lohn erstellter Verteilungsplan (Verteilschlüssel und Beträge in Franken/CHF).
- Allfällige Anschlussvereinbarungen zwischen der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung mit übernommenen, bisher der übertragenden Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Unternehmungen.
Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht. Der Verteilungsplan sollte der zuständigen Aufsichtsbehörde so rasch als möglich zur Vorprüfung eingereicht werden, damit die Destinatäre, zusammen mit dem Informationsschreiben über die Fusion (Art. 93 FusG) auch über ihre Ansprüche an den freien Mitteln orientiert werden können und ihnen rechtzeitig eine Anfechtungsmöglichkeit gegen die Verteilung eingeräumt werden kann.