Informationen für die Gemeindeaufsichtsbehörden über klassische Stiftungen
Zentralisierung der Aufsicht über klassische Stiftungen im Kanton Bern - Möglichkeit der Übertragung der Gemeindeaufsicht auf die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA)
Gemäss Art. 84 Abs. 1 ZGB* stehen Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
[* Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)]
Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) beaufsichtigt klassische Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton Bern oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BBSAG) [Gesetz vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG, BSG 212.223)].
Seit dem Jahr 2006 steht es den Kantonen frei, die ihren Gemeinden angehörenden klassischen Stiftungen der kantonalen Stiftungsaufsicht zu unterstellen (Art. 84 Abs. 1bis ZGB). Der Kanton Bern legte daraufhin im Jahr 2014 fest, dass die bernischen Gemeinden die Aufsicht über die ihr angehörenden klassischen Stiftungen der BBSA übertragen können (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BBSAG).
Die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) untersuchte die Wirksamkeit der Aufsicht über die «klassischen» Stiftungen und publizierte 2017 den entsprechenden Bericht: Die Stiftungsaufsicht; Evaluation der Wirksamkeit der Aufsicht über die «klassischen» Stiftungen.
Die EFK beurteilt in diesem Bericht die heterogene Stiftungsaufsicht in der Schweiz als kritisch und meint, es sei fraglich, ob auf Gemeindestufe mit der Aufsicht über eine oder zwei Stiftungen die erforderliche Fachkompetenz sichergestellt werde. Sie ist der Ansicht, dass mit einer kantonalen Zentralisierung und der Befreiung der lokalen Aufsicht vermehrt den Anforderungen an die Professionalisierung und die Unabhängigkeit der Aufsicht entsprochen würde.
Die BBSA schliesst sich der Meinung der EFK an. In unserer Praxis stellen wir vermehrt fest, dass bernische Gemeinden ihre Aufsichtsaufgaben (vgl.: Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 11 ASVV*) nicht vollumfänglich und zufriedenstellend erfüllen (können). Oft fehlt den Gemeinden aufgrund der geringen Anzahl beaufsichtigter Stiftungen die erforderliche Erfahrung in der Umsetzung des Stiftungsrechts. Auch besteht bei vielen Stiftungen, die unter Gemeindeaufsicht stehen, eine (zu) enge personelle und/oder finanzielle Verbindung zwischen den Stiftungsorganen und der Gemeinde als Aufsichtsbehörde. Diese Konstellation kann zu Interessenkonflikten führen, womit die Unabhängigkeit der Aufsicht in Frage gestellt werden kann.
[*Verordnung vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV, BSG 212.223.1)]
Gerne übernehmen wir die Aufsicht über Stiftungen, die heute unter Gemeindeaufsicht stehen. Allen interessierten bernischen Gemeinden stehen wir für die Beantwortung von allfälligen Fragen und die Begleitung der Aufsichtsübergabe zur Verfügung.