Rundschreiben 1/2024 – Mitteilungen für klassische Stiftungen
Hinweise zur Jahresberichterstattung
Frist zur Einreichung der Berichterstattungsunterlagen 2023
Die vollständigen, revidierten Berichterstattungsunterlagen sind uns innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs einzureichen, das heisst für das Berichtsjahr 2023 mit Abschluss 31. Dezember 2023 bis spätestens am 30. Juni 2024.
Es lohnt sich, die Berichterstattungsunterlagen rechtzeitig einzureichen oder frühzeitig eine Fristerstreckung zu beantragen, denn unsere Gebühr für eine erste Mahnung beträgt CHF 100.00.
Fristerstreckung
Teilen Sie uns bitte frühzeitig mit, falls es Ihnen nicht möglich ist, die Einreichungsfrist einzuhalten.
Vor Ablauf der ordentlichen Frist ist uns in diesem Fall ein schriftliches Gesuch mittels des vollständig ausgefüllten Formulars «Gesuch um Fristerstreckung - klassische Stiftungen» zu stellen. Bitte beachten Sie, dass wir die Frist grundsätzlich für maximal 2 Monate verlängern können. Das entsprechende Formular finden sie im Downloadbereich unter Jahresberichterstattung.
Einzureichende Berichterstattungsunterlagen
In Anwendung der geltenden Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften bitten wir Sie auch für dieses Jahr, uns folgende Unterlagen einzureichen (Art. 3 ASVV*):
[*Verordnung vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV, BSG 212.223.1)]
- Unterzeichneter Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung (inkl. Vorjahreszahlen), Anhang nach Artikel 959c OR*.
[* Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220)]
Bei ordentlicher Revision: zusätzliche Angaben im Anhang, Geldflussrechnung, Lagebericht, evtl. Abschluss nach anerkanntem Standard.
Bitte beachten Sie, dass der Geschäftsbericht von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des obersten Organs und der innerhalb der Stiftung für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen ist (Art. 958 Abs. 3 OR). - Unterzeichneter Anhang nach Artikel 3 ASVV (siehe weiter unten Anhang nach Art. 3 SVV).
- Bericht der Revisionsstelle (von der Revisionspflicht befreite Stiftungen: siehe weiter unten Bestätigung des obersten Organs für befreite Stiftungen).
- Unterzeichnetes Protokoll des obersten Organs über die Genehmigung des Geschäftsberichts.
- Unterzeichneter Tätigkeits- oder Jahresbericht über die Geschäftstätigkeit (Erfüllung des Stiftungszwecks) sowie die wesentlichen Vorgänge innerhalb der Stiftung.
- Weitere von der BBSA eingeforderte Unterlagen.
Anhang nach Artikel 3 ASVV
Neben den gesetzlichen Anforderungen nach Artikel 959c OR hat der Anhang zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 ASVV hat dieser mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Organisation der Stiftung (insbesondere Auflistung der geltenden Stiftungsurkunde und Reglemente mit Datum des Erlasses).
- Personelle Zusammensetzung des obersten Organs (Namen, Adressen, Funktionen).
- Zeichnungsberechtigte Personen (Namen, Adressen).
- Name und Adresse der Revisionsstelle.
- Art und den Umfang der erbrachten Leistungen.
- Zweckkonforme Verwendung des Stiftungsvermögens.
- Zusammensetzung, Höhe und Veränderung des Stiftungsvermögens.
- Höhe und Veränderung des Stiftungskapitals nach dem Bruttoprinzip.
- Höhe und Veränderung des Vermögens nach dem Bruttoprinzip von Fonds mit eigener Zweckbestimmung, sofern innerhalb der Stiftung solche bestehen (siehe auch unter Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen).
- Erläuterungen zur Jahresrechnung wie beispielsweise zur Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen, Bewertungsreserven oder Rückstellungen.
Angaben, Aufschlüsselung und Erläuterung zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung
Wir bitten Sie, im Anhang folgende Positionen offenzulegen:
- Erläuterung zu Fonds von Dritten (von Dritten festgelegter Fondszweck) und zu gebundenen Fonds (vom obersten Organ festgelegter Fondszweck, der dem von der Stifterin bzw. dem Stifter festgelegten Stiftungszweck nicht zuwiderläuft), sofern innerhalb der Stiftung solche bestehen.
- Aufschlüsselung zu Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten sowie zu Honoraren/Vergütungen an das oberste Organ, Geschäftsleitung und Dritte.
- Angaben und Erläuterung zu Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen.
- Angaben und Aufschlüsselung zu Vergabungen.
Bestätigung des obersten Organs für befreite Stiftungen
Von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreite Stiftungen haben uns eine Bestätigung einzureichen, dass
- die Jahresrechnung vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
- das Vermögen zweckkonform verwendet worden ist,
- die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle weiterhin gegeben sind.
Das entsprechende Formular «Bestätigung oberstes Organ – Revisionsbefreite Stiftungen» finden Sie im Downloadbereich unter Jahresberichterstattung.
Einreichung von Unterlagen
Wir bevorzugen, dass Sie uns Ihre Unterlagen elektronisch einreichen. Bitte beachten Sie jedoch:
- Stiftungsurkunden, Statuten, Verträge und Unterlagen zu Rechtsverfahren sind uns ausnahmslos physisch als Originaldokumente einzureichen, welche rechtsgültig sowie handschriftlich unterzeichnet sind.
- Nicht unterzeichnete Unterlagen können nur im Rahmen einer Vorprüfung von Entwürfen angenommen werden.
- Bei der physischen Einreichung von Unterlagen bitten wir Sie, uns diese als lose Blätter (nicht gebunden, nicht geheftet) zuzustellen.
- Die elektronische Einreichung von Unterlagen – ohne Schreibschutz (d.h. ohne Passwort) und als einzelne PDF-Dateien pro Dokument – ist ausschliesslich an folgende E-Mailadresse zulässig: info@aufsichtbern.ch
- Direkte Anfragen an unsere Aufsichtsexpertinnen und -experten wollen Sie bitte, wie bis anhin, an deren persönliche E-Mailadresse senden: vorname.name@aufsichtbern.ch
Aktienrechtsrevision
Am 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 sind verschiedene Änderungen im Aktien-/Obligationenrecht in Kraft getreten. Diese Änderungen beschlagen auch das klassische Stiftungsrecht, darunter Artikel 84b ZGB* betreffend die Offenlegungspflicht von Vergütungen sowie die konkursrechtlichen Vorgaben gemäss Artikel 84a ZGB (umgehende Benachrichtigungspflicht des obersten Organs gegenüber der Aufsichtsbehörde bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).
[*Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)]
Gemäss Artikel 84b ZGB hat das oberste Organ der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Absatz 2 des Obligationenrechts gesondert bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe an die Aufsichtsbehörde hat erstmals für das Rechnungsjahr 2023 (vorzugsweise im Anhang zur Jahresrechnung) zu erfolgen und ist spätestens mit der Berichterstattung 2023 einzureichen.
Die Ausrichtung von Vergütungen bedingt, dass die Stiftungsurkunde nicht vorschreibt, dass das oberste Organ ehrenamtlich tätig ist. Trifft dies zu, so erachten wir es als sinnvoll, die Grundsätze der Vergütungen in einem Reglement festzuhalten. Unsere Informationen zur «Offenlegung von Vergütungen – oberstes Organ, Geschäftsleitung» finden Sie unter: Jahresberichterstattung auf unserer Homepage. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs finden Sie auf unserer Homepage unter Rechtliche Grundlagen oder mit dem folgenden Link: ZGB Art. 80-89.
Wissenswertes für Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte von klassischen Stiftungen
Unter dem Titel «Wissenswertes für Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte von klassischen Stiftungen» führen wir erstmals zusammen mit der Regionalgruppe der Nordwestschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden (RGNW) sowie der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) eine Informationsveranstaltung durch.
Gerne laden wir Sie ein, an dieser Veranstaltung, welche am 2. Mai 2024, ortsunabhängig mittels Livestream und Aufzeichnung stattfindet, teilzunehmen.
Das detaillierte Programm und die Online-Anmeldung finden Sie unter Veranstaltungen auf unserer Homepage. Über Ihre Teilnahme freuen wir uns sehr.
Abschliessend danken wir Ihnen für die Beachtung dieser Informationen und für Ihre Unterstützung. Sofern Sie es wünschen, können Sie eine PDF-Version dieser Mitteilung unter Downloads herunterladen.