Allgemeine Hinweise zur Jahresberichterstattung von Familienausgleichskassen
Gemäss Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) haben die Familienausgleichskassen neben dem Datenkatalog «Statistische Angaben über die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft», welcher direkt dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in elektronischer Form eingereicht wird, der BBSA jährlich bis spätestens 6 Monate nach Rechnungsabschluss Bericht zu erstatten (Art. 18, Abs. 1 KFamZG).
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung
- Den Bericht der Revisionsstelle
- Eine Liste über die personelle Zusammensetzung des obersten Organs
Zudem ist uns der Nachweis der Genehmigung der Jahresrechnung durch das zuständige Organ innert 60 Tagen seit deren Genehmigung einzureichen (Art. 13 Abs. 3 KFamZV).
Bitte legen Sie den Abschlussunterlagen Ihre detaillierte Berechnung der Wertschwankungsreserven bei, deren Herleitung aus den Konten der Jahresrechnung klar hervorgeht.
Siehe auch unter Rundschreiben auf unserer Website.