Familienausgleichskassen
30.11.2023
Stand Dezember 2023

Allgemeine Hinweise zur Jahresberichterstattung von Familienausgleichskassen

Gemäss Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) haben die Familienausgleichskassen neben dem Datenkatalog «Statistische Angaben über die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft», welcher direkt dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in elektronischer Form eingereicht wird, der BBSA jährlich bis spätestens 6 Monate nach Rechnungsabschluss Bericht zu erstatten (Art. 18, Abs. 1 KFamZG). 

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  1. Die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung.
  2. Der Bericht der Revisionsstelle.
  3. Eine Liste über die personelle Zusammensetzung des obersten Organs.

Zudem ist innert 60 Tagen seit der Genehmigung der Jahresrechnung der Nachweis dieser Genehmigung (Protokoll oder Protokollauszug) durch das oberste Organ einzureichen.

Siehe auch unter Rundschreiben auf unserer Website.