Muster einer Stiftungsurkunde für nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen
Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) weist darauf hin, dass nachfolgend Mustertexte einer Stiftungsurkunde zur Verfügung gestellt werden. Sie können nicht unbesehen auf eine konkrete Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Wir ersuchen Sie, uns im Zweifelsfall einen Entwurf zur Vorprüfung einzureichen. Die Stiftungsurkunde betrifft die Neuerrichtung einer Vorsorgeeinrichtung (ohne Sammelstiftung), die ausserhalb des BVG-Obligatoriums tätig ist. Eine Musterurkunde als Worddatei finden Sie im Downloadbereich
Bitte beachten Sie:
- Bei Änderungen der bereits bestehenden Stiftungsurkunde, muss diese einen Ingress mit der Nennung der Urschrift und mindestens der letzten Änderung enthalten. Ebenso sind die unterstrichenen Textstellen zu berücksichtigen.
- Sofern die Stiftung Unternehmungen anschliesst, die mit der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind, ist der kursiv gedruckte Text zu übernehmen.
- Anmerkungen der BBSA werden mit einem Stern innerhalb von eckigen Klammern markiert.
Stiftungsurkunde*
[*Die Stiftungsurkunde wurde als Muster der kantonalen Steuerverwaltung zur Prüfung auf Übereinstimmung mit den steuerrechtlichen Bestimmungen vorgelegt.]
I. Ingress
- Mit öffentlicher Urkunde vom Datum, (Urschrift Nr. Nummer des Notars/der Notarin Name, letzte Änderung vom Datum) hat Name als Stifter/Stifterin die «Name der Stiftung» im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, Artikel 331 ff. OR errichtet.
- In Anpassung an die veränderten Verhältnisse wird die Stiftungsurkunde mit Datum der Verfügung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) revidiert und durch die nachstehende Neufassung* ersetzt.
[*Der BBSA ist ein Entwurf zur Vorprüfung einzureichen. Danach benötigt sie eine vollständige neue Fassung der geänderten Stiftungsurkunde (Art. 22 Abs. 3 HRegV) in 5 rechtsgültig und original unterzeichneten Ausfertigungen.] - Dabei wird auch der Name der Stiftung geändert sofern vorgesehen*.
[*Eine Namensänderung bedarf einer Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung, wonach der Destinatärskreis aufgrund der Namensänderung nicht verändert wird und die erworbenen Rechte der Destinatäre dadurch nicht geschmälert werden.]
II. Statuierende Bestimmungen
Artikel 1 - Name und Sitz
- Unter dem Namen*(Name) wird/besteht eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB und Artikel 331 ff. OR errichtet.
[*Bei Kaderstiftungen sollte die Bezeichnung «Kaderstiftung» im Namen enthalten sein. Sofern das Freizügigkeitsgesetz auf die Stiftung nicht anwendbar ist (d.h. keine Leistungsansprüche bestehen) und das Stiftungsvermögen ausschliesslich durch den Arbeitgeber geäufnet wird, kann im Stiftungsnamen die Bezeichnung «patronal» verwendet werden.] - Die Stiftung hat ihren Sitz in (Ort). Der Stiftungsrat kann bei der Aufsichtsbehörde eine Sitzverlegung an einen anderen Ort in der Schweiz beantragen.
Artikel 2 - Zweck
- Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma (nachstehend Firma genannt) und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen durch Gewährung von Leistungen und Unterstützungen:
- an die Arbeitnehmer und Rentner in Fällen von Alter oder Invalidität oder in Notlagen wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit;
- an die Arbeitnehmer und Rentner in Notlagen wie Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität ihres Ehegatten, ihrer minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt sie sorgen;
- an die Ehegatten, die geschiedenen Ehegatten oder die langjährigen Lebenspartner der verstorbenen Arbeitnehmer oder Rentner; ferner an Personen, für deren Unterhalt die verstorbenen Arbeitnehmer oder Rentner bis zu ihrem Tod ganz oder zur Hauptsache aufgekommen sind.
- Durch Beschluss des Stiftungsrats können im Einvernehmen mit der Firma auch Unternehmungen, die mit der Firma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden. Die Ansprüche der bisherigen Destinatäre dürfen nicht geschmälert werden. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung.
- Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.
Artikel 3 - Vermögen
- Die Firma widmet/e der Stiftung als Anfangsvermögen den Betrag von CHF (Betrag)*.
[*Das Anfangsvermögen muss mindestens die Errichtungskosten decken; bei Änderung der Stiftungsurkunde ist das ursprüngliche Widmungsvermögen einzusetzen.]
Das Stiftungsvermögen wird geäufnet durch allfällige reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, freiwillige Zuwendungen der Firma und der angeschlossenen Unternehmungen oder Dritter sowie durch allfällige Überschüsse aus Versicherungsverträgen und durch die Erträge des Stiftungsvermögens. - Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die Firma und die angeschlossenen Unternehmungen verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten (z.B. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen etc.).
- Die Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitgeber können gemäss Artikel 331 Absatz 3 OR auch aus vorgängig hierfür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden. Die Stiftung kann solche Beiträge auch an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Firma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.
- Im Rahmen der Gleichbehandlung kann die Stiftung aus freien Stiftungsmitteln Leistungsverbesserungen für die Arbeitnehmer der Firma und der angeschlossenen Unternehmungen sowie für die Rentner finanzieren - auch bei anderen steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen.
- Die Mittel der Stiftung haben ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge zu dienen.
- Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Anlagevorschriften zu verwalten.
- Soweit das Vermögen im gesetzlichen Rahmen in einer Forderung gegenüber der Firma oder den angeschlossenen Unternehmungen besteht, haben diese das Vermögen mindestens zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.
Artikel 4 - Rechnungsführung
- Die Rechnung ist jährlich auf den 31. Dezember* abzuschliessen.
[*Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann der Stiftungsrat das Ende des Rechnungsjahres auf ein anderes Datum verlegen. Dies ist der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.] - Die Stiftung erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung, welche sie der Revisionsstelle vorlegt. Die vollständige Jahresberichterstattung ist der Aufsichtsbehörde innert 6 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen.
- In der Rechnung sind Beitragsreserven der Firma und der einzelnen angeschlossenen Unternehmungen klar abzugrenzen. Diese dürfen nur für die Begünstigten des jeweiligen Unternehmens verwendet werden.
- Die Stiftung besteht auf unbegrenzte Zeit.
Artikel 5 - Dauer
- Die Stiftung besteht auf unbegrenzte Zeit.
Artikel 6 - Reglemente/Rechtsansprüche
- Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Reglemente* über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung.
[*Insbesondere das Organisations-, Vorsorge-, Anlage- und Teilliquidationsreglement sowie das Reglement über Rückstellungen und Reserven.]
Er regelt das Verhältnis zum Arbeitgeber/zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
Die Reglemente können vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden.
Die Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung einzureichen. - Die einzelnen Destinatäre können nur dann Rechtsansprüche auf das Stiftungsvermögen erheben, wenn ihnen durch Reglement oder Beschluss solche zustehen.
- Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.
Artikel 7 - Organe
- Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.
Artikel 8 - Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er setzt sich aus (Anzahl) Mitgliedern zusammen*.
[*Angabe einer festen Anzahl oder einer Mindest- und Höchstzahl. Bei Stiftungen, bei denen viele Anschlüsse zu erwarten sind, kann auf die Angabe der Höchstzahl verzichtet werden.]
Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal der Firma und der angeschlossenen Unternehmungen zu wählen. In jedem Falle ist aber mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der begünstigten Arbeitnehmer zu bestimmen*. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats werden durch die Firma und die angeschlossenen Unternehmungen ernannt.
[*Obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben, erachtet die BBSA auch bei patronalen Fonds eine angemessene Arbeitnehmervertretung als angezeigt.] - Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst*.
[*Sofern die Finanzierung mehrheitlich oder ausschliesslich durch den Arbeitgeber erfolgt, ist auch folgende Variante zulässig: «Der Präsident des Stiftungsrats wird von der Firma bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.»] - Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder beträgt (Anzahl) Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sie wieder wählbar. Mitglieder, welche mit der Firma in einem Arbeitsverhältnis stehen, scheiden mit dessen Auflösung aus dem Stiftungsrat aus*. Während der Amtsdauer ernannte Mitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
[*Sollen Pensionierte im Stiftungsrat verbleiben bzw. Einsitz nehmen können, ist diese Bestimmung entsprechend zu ergänzen.] - Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.
- Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung kollektiv zu zweien rechtsverbindlich vertreten und ordnet die genaue Art und Weise der Zeichnung.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sowie die zur Vertretung berechtigten Personen sind dem Handelsregisteramt und der Aufsichtsbehörde zu melden.
- Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnungen, den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und der Reglemente sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
Der Stiftungsrat stellt sicher, dass seine Mitglieder und die übrigen Verantwortlichen die gesetzlichen Anforderungen betreffend Integrität und Loyalität erfüllen.
Artikel 9 – Prüfungen
- Der Stiftungsrat beauftragt eine unabhängige, zugelassene Revisionsstelle für die gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Prüfungen. Die Revisionsstelle erstattet über ihre Prüfung Bericht an den Stiftungsrat.
- Der Stiftungsrat bestimmt einen zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben.
- Im Rahmen der beschränkten gesetzlichen Möglichkeiten (Art. 85, 86, 86b ZGB) kann eine Änderung der Stiftungsurkunde bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
Artikel 10 - Änderungen
- Im Rahmen der beschränkten gesetzlichen Möglichkeiten (Art. 85, 86, 86b ZGB) kann eine Änderung der Stiftungsurkunde bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
Artikel 11 - Auflösung/Ausscheiden einer verbundenen Unternehmung
- Bei Auflösung einer angeschlossenen Unternehmung oder ihrer Rechtsnachfolgerin wird die Vorsorge für die Rentner dieser Unternehmung ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats durch die Stiftung weitergeführt.
- Scheidet eine angeschlossene Unternehmung oder ihre Rechtsnachfolgerin aus, ist für die Gesamtheit der austretenden Destinatäre neben den Austrittsleistungen ein nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen berechneter Teil am freien Stiftungsvermögen, an den Rückstellungen sowie an den Schwankungsreserven mitzugeben. Mit der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung ist ein Vertrag abzuschliessen.
Artikel 12 - Übergang/Fusion/Auflösung der Firma
- Geht die Firma an eine Rechtsnachfolgerin über oder wird sie mit einer andern fusioniert, folgt die Stiftung ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats den Anspruchsberechtigten nach. Die Rechte und Pflichten der Firma gegenüber der Stiftung gehen auf die Rechtsnachfolgerin über.
- Bei Auflösung der Firma oder ihrer Rechtsnachfolgerin wird die Stiftung ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats weitergeführt. Die Befugnis, die Mitglieder des Stiftungsrats zu bestimmen, geht auf diesen selbst über.
Artikel 13 - Aufhebung der Stiftung
- Bei Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen für die Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Destinatäre einzusetzen. Das freie Vermögen ist im Rahmen des Stiftungszwecks zu verwenden. Eine andere Verwendung als zum Zweck der beruflichen Vorsorge ist nicht zulässig.
- Ein Rückfluss von Stiftungsmitteln an die Firma, an angeschlossene Unternehmungen oder deren Rechtsnachfolgerinnen ist ausgeschlossen.
- Die Liquidation der Stiftung wird vom letzten Stiftungsrat durchgeführt.
- Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und zur Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
Hier folgen die Unterschriftsfelder mit Ort, Datum, Namen der Stifterfirma sowie Namen und Vornamen der Unterzeichnungsberechtigten des Stiftungsrats. Alle Unterzeichnenden sind auch in Druckschrift zu erwähnen.
Hinweis:
Bei Änderungen der Stiftungsurkunde bitte keinen Ort und kein Datum einsetzen. Die Stiftungsurkunde erhält das Datum der Verfügung der Aufsichtsbehörde.