Merkblatt Sitzverlegung einer Vorsorgeeinrichtung mit Aufsichtswechsel
Der Vorstand der Konferenz hat die Empfehlung vom 4. Dezember 1987 betreffend das Vorgehen bei Sitzverlegung überarbeitet und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Für das Vorgehen bei Sitzverlegungen von Vorsorgeeinrichtungen, die den Wechsel der Aufsichtsbehörde zur Folge haben, gilt das nachfolgende Merkblatt im Sinne eines Mindeststandards; das Merkblatt kann auch für die Sitzverlegung von klassischen Stiftungen analog zur Anwendung gelangen; dabei sind die unterschiedlichen Anforderungen an die Dokumentation gestützt auf das BVG bzw. auf Art. 84 ZGB zu berücksichtigen.
Gestützt auf Art. 61 BVG in Verbindung mit Art. 89a Abs. 6 ZGB sind die jeweiligen kantonalen bzw. regionalen BVG-Aufsichtsbehörden zuständig für die Aufsicht über die BVG-registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie für die nicht registrierten Personalvorsorgestiftungen (inklusive Wohlfahrtsstiftungen, Freizügigkeitsstiftungen und Stiftungen Säule 3a). Bei den klassischen Stiftungen ist jeweils abzuklären, wo die Aufsicht durchgeführt wird (bisherige kantonale Aufsichtsbehörde oder kantonale bzw. regionale BVG-Aufsichtsbehörde).
Um bei der Verlegung des Sitzes von derartigen Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen, die den Wechsel der Aufsichtsbehörde zur Folge haben, ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, ist wie folgt vorzugehen:
Antrag der Sitzverlegung
Das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung/Stiftung stellt an die bisherige Aufsichtsbehörde den Antrag, die beabsichtigte Sitzverlegung zu bewilligen. Die Sitzverlegung ist hinreichend zu begründen. Zugleich ist die abgebende Aufsichtsbehörde federführend im nachfolgenden Bewilligungsverfahren.
Damit eine Sitzverlegung bewilligt werden kann, dürfen keine Verfahren bei der Aufsichtsbehörde mehr hängig sein. Soll eine Sitzverlegung trotz hängiger Verfahren durchgeführt werden, muss sowohl die abgebende wie auch die übernehmende Aufsichtsbehörde damit einverstanden sein und sodann die hängigen Verfahren auch zu gegebener Zeit übernehmen.
Prüfung und Bewilligung
Die abgebende Aufsichtsbehörde prüft die letzte Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung/Stiftung und bewilligt, nach Rücksprache mit der neuen Aufsichtsbehörde und nach Einholung der schriftlichen Zusage betreffend die geplante Aufsichtsübernahme, die Sitzverlegung.
Die abgebende Aufsichtsbehörde stellt der übernehmenden Aufsichtsbehörde die folgenden Unterlagen zu:
- Die Verfügung über die Genehmigung der Sitzverlegung unter Vorbehalt der Aufsichtsübernahme der übernehmenden Aufsichtsbehörde.
- Eine Kopie des Protokolls des obersten Organs der Stiftung über die beschlossene Sitzverlegung.
- Eine Kopie der aktuellen Urkunde der Vorsorgeeinrichtung/Stiftung mit Genehmigungsverfügung.
- Aktuelle Reglemente der Vorsorgeeinrichtung/Stiftung in Kopie (allfällige Leistungsreglemente, Anlagereglemente, Reservereglemente, Teilliquidationsreglemente, Organisations- und/oder Geschäftsreglemente bzw. Wahlreglemente unter Beilage der Prüfbefunde der abgebenden Aufsichtsbehörde zu den Reglementen).
- Die Berichterstattungen über die letzten beiden Geschäftsjahre vor Sitzverlegung mit dem entsprechenden Prüfbefund der abgebenden Aufsichtsbehörde sowie allfällige versicherungstechnische Berichte (nur bei Vorsorgeeinrichtungen) in Kopie.
- Einen Auszug aus dem Register für berufliche Vorsorge (nur für registrierte Vorsorgeeinrichtungen).
- Allfällige Genehmigungsverfügungen betreffend Teilliquidationsreglemente in Kopie.
Die abgebende Aufsichtsbehörde stellt dem Handelsregisteramt des neuen sowie des bisherigen Sitzkantons als auch der Steuerverwaltung des bisherigen Sitzkantons eine Kopie der Verfügung betreffend die Bewilligung der Sitzverlegung zu. Sie orientiert bei BVG-registrierten und FZG-unterstellten Vorsorgeeinrichtungen den Sicherheitsfonds von Amtes wegen. Die abgebende Aufsichtsbehörde bleibt bis zur definitiven Aufsichtsübernahme durch die übernehmende Aufsichtsbehörde in der Verantwortung.
Aufsichtsübernahme und -wechsel
Die übernehmende Aufsichtsbehörde verfügt die Aufsichtsübernahme, stellt diese der abgebenden Aufsichtsbehörde zu und fordert das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung/Stiftung auf, die Urkundenbestimmung über den Sitz der Vorsorgeeinrichtung/Stiftung (und allenfalls weitere Bestimmungen der Urkunde) zu ändern. Sie orientiert bei BVG-registrierten und FZG-unterstellten Vorsorgeeinrichtungen den Sicherheitsfonds von Amtes wegen und stellt dem Handelsregisteramt des neuen sowie des bisherigen Sitzkantons als auch der Steuerverwaltung des neuen Sitzkantons eine Kopie der Verfügung betreffend die Aufsichtsübernahme zu. Die Genehmigung der Urkundenänderung erfolgt gemäss den jeweiligen kantonalen Vorschriften durch die übernehmende Aufsichtsbehörde.
Die übernehmende Aufsichtsbehörde verfügt nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen (Registrierungsgesuch der betroffenen Vorsorgeeinrichtung) bei BVG-registrierten Vorsorgeeinrichtungen die BVG-Registrierung und stellt der abgebenden Aufsichtsbehörde einen Auszug über den Eintrag im Register für die berufliche Vorsorge zu. Erst gestützt darauf wird die Stiftung im Register des bisherigen Sitzkantons gestrichen.