Merkblatt zu den Leistungen von Wohlfahrtsfonds nach Art. 89a ZGB
Geltungsbereich und Zweck des vorliegenden Merkblattes
Das vorliegende Merkblatt behandelt Fragen, welche sich nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen von Artikel 89a Absätze 6-8 ZGB stellen. Die Revision hatte das Ziel, Wohlfahrtsfonds administrativ zu entlasten. Das BSV hat in seinen Mitteilungen Nr. 141 vom 27. April 2016. Erläuterungen zu dieser Revision herausgegeben. Das vorliegende Merkblatt ergänzt diese Mitteilungen. Das Merkblatt ist anwendbar für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig, aber nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind. Diese Personalfürsorgestiftungen bleiben gemäss Artikel 61 bis 62a und 64 bis 64b BVG der Aufsicht- und Oberaufsicht unterstellt. RechnungslegungEs gelten neu die allgemeinen Rechnungslegungsnormen nach Art. 957 ff. des Obligationenrechts. Für alle Wohlfahrtsfonds, welche nicht freiwillig Swiss GAAP FER 26 anwenden, sind allfällige künftige Weisungen der OAK BV zu beachten. Teilliquidation und deren DurchführungDie Pflicht zur Erstellung eines Teilliquidationsreglements entfällt. Es stellt sich mithin die Frage, welche Rolle den bestehenden und verfügten Reglementen zukommt. Eine verfügungsweise Ausserkraftsetzung ist nicht notwendig. Hierfür genügt die neue gesetzliche Grundlage, welche für Wohlfahrtsfonds kein Teilliquidationsreglement mehr vorsieht. Gemäss Art. 89a Abs. 8 Ziffer 2 ZGB hat der Stiftungsrat Teilliquidationssachverhalte zu prüfen und gegebenenfalls bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag einzureichen. Über Teilliquidationssachverhalte von Wohlfahrtsfonds verfügt neu die Aufsichtsbehörde. Der Stiftungsrat kann das bisherige Teilliquidationsreglement als Richtlinie in Bezug auf die Umschreibung des Teilliquidationssachverhalts, den Verteilungsplan sowie die Information der Destinatäre heranziehen. Das BSV bestätigt in seinen Mitteilungen, dass eine Teilliquidation nur auf Antrag des Stiftungsrates durchzuführen ist. Der Vorstand der Konferenz hält demgegenüber ausdrücklich Folgendes fest: Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes (Beispiel: Massenentlassung), hat sie aufgrund ihrer Aufsichtspflicht das oberste Organ auf die Durchführung einer Teilliquidation hinzuweisen und diese gegebenenfalls mittels Verfügung durchzusetzen (Grundsatz: Vorsorgevermögen folgt dem Personal). Hängige Teilliquidationsverfahren sind nach denjenigen Bestimmungen abzuwickeln, welche im massgebenden Zeitpunkt (Stichtag für den Eintritt des Teilliquidationssachverhalts) in Kraft standen. VermögensverwaltungArtikel 71 BVG und damit sämtliche sich darauf stützenden Bestimmungen der BVV 2 (Artikel 49 bis 59 BVV 2) sind für Wohlfahrtsfonds nicht mehr anwendbar. Die Wohlfahrtsfonds haben nach Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 1 ZGB das Vermögen jedoch weiterhin so zu verwalten, «dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind». Weggefallen ist damit der Grundsatz der angemessenen Verteilung der Risiken. Die Wohlfahrtsfonds sind neu nicht mehr verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen. Gestützt auf Artikel 62a BVG (Aufsichtsmittel) kann die Aufsichtsbehörde jedoch im konkreten Einzelfall einen Wohlfahrtsfonds anweisen ein Anlagereglement zu erstellen, sofern die konkrete Situation oder die tatsächliche Vermögensanlage dies erfordert. Zur Wahrnehmung der Gesamtverantwortung des Stiftungsrates erachtet die Konferenz ein Anlagereglement für Wohlfahrtsfonds mit einem Vermögen von rund CHF 5 Mio. in der Regel weiterhin als erforderlich. Wohlfahrtsfonds bleiben verpflichtet, verschiedene für die Vermögensanlage wesentliche Grundsätze zu beachten (Loyalität, Integrität, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden, Eigengeschäfte, Abgabe von Vermögensvorteilen, Offenlegung von Interessensbindungen). Bestimmungen hierzu finden sich in aller Regel in den Anlagereglementen. Es war indessen schon bisher möglich, entsprechende Bestimmungen in ein Organisationsreglement aufzunehmen. Damit haben Wohlfahrtsfonds folgende Möglichkeiten: Überarbeitung ihres Anlagereglements oder Ausserkraftsetzung des bisherigen Anlagereglements und Integration der weiterhin geforderten Bestimmungen in ein Organisationsreglement. Das bisherige Anlagereglement kann auch unverändert weiter angewendet werden. Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber waren bei Wohlfahrtsfonds schon bisher in erweitertem Umfang von rund 20% der Bilanzsumme zulässig. Die Konferenz führt diese Praxis fort. Angemessenheit und GleichbehandlungWohlfahrtsfonds sind gemäss Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 3 ZGB weiterhin sinngemäss zur Beachtung der Grundsätze der Angemessenheit und Gleichbehandlung verpflichtet. |