Vorsorgeeinrichtungen
09.10.2023
Stand April 2021

Merkblatt zu den Leistungen, die Wohlfahrtsfonds erbringen können

Dieses Merkblatt soll einen Überblick geben, welche Leistungen die Wohlfahrtsfonds nach Praxis der Aufsichtsbehörden erbringen können und welche Grundsätze die Stiftungsräte bei der Ausrichtung dieser Leistungen zu beachten haben.

Welche Leistungen dürfen Wohlfahrtsfonds erbringen?

Hauptzweck eines Wohlfahrtsfonds ist die Verbesserung der beruflichen Vorsorge. Zu diesem Zweck kann der Stiftungsrat eine Vielzahl von Leistungen beschliessen, wie beispielsweise:

  1. Finanzierung eines höheren Zinssatzes für die Verzinsung der Altersguthaben.
  2. Finanzierung von Teuerungszulagen auf den Renten.
  3. Finanzierung von Einkaufsbeiträgen (unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung).
  4. Finanzierung von Kompensationsmassnahmen bei Umwandlungssatzsenkungen.
  5. Abfederung der Senkung des technischen Zinssatzes.

Indirekt wird die berufliche Vorsorge der Destinatäre auch verbessert bzw. gesichert, wenn der Wohlfahrtsfonds die Pensionskasse bei Unterdeckungen finanziell unterstützt. Möglich ist deshalb auch die Ausfinanzierung einer Unterdeckung (mittels Einlage des Wohlfahrtsfonds in die Pensionskasse).

Übernimmt der Wohlfahrtsfonds die Bezahlung der Beiträge an die Pensionskasse bewirkt dies weder eine Verbesserung noch eine Sicherung der beruflichen Vorsorge der Destinatäre. Gleichwohl erlaubt die Praxis seit Jahren die Finanzierung einer Beitragsreduktion oder einer Beitragsbefreiung (unter bestimmten Rahmenbedingungen).

Die einseitige Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen ist nur zulässig, wenn dafür vorgängig eine Arbeitgeberbeitragsreserve geäufnet wurde. Bei nachgewiesenermassen rein patronal finanzierten Wohlfahrtsfonds bedarf es dafür keiner vorgängigen Ausscheidung.

Der Stiftungszweck von Wohlfahrtsfonds umfasst auch die Unterstützung der Destinatäre in Notlagen. Notlagenleistungen sind insbesondere im Zusammenhang mit Sozialplänen bei Massenentlassungen möglich. Zu denken ist namentlich an folgende Leistungen:

  1. Finanzierung von vorzeitigen Pensionierungen.
  2. Aufstockung der Arbeitslosenentschädigung.
  3. Übernahme von Umschulungs- oder Weiterbildungskosten.

Ausserhalb von Sozialplänen ist als Notlagenleistung auch die Aufstockung der Kurzarbeitsentschädigung denkbar.

Welche Leistungen dürfen nicht ausgerichtet werden?

Dient eine geplante Leistung nicht der Vorsorge zugunsten oder dem Auffangen einer Notlage der Destinatäre, darf der Wohlfahrtsfonds sie nicht ausrichten. Ebenso dürfen Leistungen, zu denen der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet ist, nicht von Wohlfahrtsfonds übernommen werden (z.B. Lohn- oder Lohnfortzahlungen).

Mit Ausnahme der Beiträge für die berufliche Vorsorge dürfen keine Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern (AHV/IV, UV, EO usw.) übernommen werden, da es sich dabei weder um Leistungen der beruflichen Vorsorge noch um Notlagenleistungen handelt. Das gleiche gilt für Krankenkassen- und Krankentaggeldprämien.

Weder medizinische Behandlungen an sich noch die Übernahme der Kosten medizinischer Behandlungen stellen Leistungen der beruflichen Vorsorge dar. Dies gilt auch bei präventiven medizinischen Behandlungen. Die Kosten dürfen deshalb nur bei Vorliegen einer Notlage der Arbeitnehmenden übernommen werden.

Wegen fehlendem Vorsorgecharakter und/oder Notlagencharakter ist auch die Übernahme der Betriebskosten einer Mitarbeiterkantine oder einer KITA unzulässig.

Welche Grundsätze sind bei der Ausrichtung der Leistungen zu beachten?

Selbstredend dürfen nur Leistungen an die Destinatäre des Wohlfahrtsfonds ausgerichtet werden. Kollektive Zahlungen an die Pensionskasse, beispielsweise zur Behebung einer Unterdeckung, sind deshalb nur zulässig, wenn die Pensionskasse denselben Destinatärskreis hat wie der Wohlfahrtsfonds.

Zulässig sind nur Leistungen, die zweckkonform sind. Sämtliche Leistungen müssen deshalb Vorsorgecharakter aufweisen. Sie müssen entweder der Verbesserung der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod dienen (= Hauptzweck eines Wohlfahrtsfonds), oder eine Notlage infolge Krankheit, Unfall, Alter oder Arbeitslosigkeit auffangen (= Nebenzweck eines Wohlfahrtsfonds).

Will der Stiftungsrat eine Notlagenleistung erbringen, muss er im Einzelfall prüfen, ob eine solche vorliegt oder droht. Aus Praktikabilitäts- und Verhältnismässigkeitsüberlegungen kann er dabei gewisse Pauschalisierungen vornehmen, z.B. indem er eine feste Einkommensgrenze festlegt, evtl. unter Berücksichtigung und in Abhängigkeit von familienrechtlichen Unterstützungspflichten.

Über die Ausrichtung von Leistungen hat der Stiftungsrat und nicht etwa der Arbeitgeber zu entscheiden. Der Stiftungsrat hat folglich in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens über die Ausrichtung von Leistungen Beschluss zu fassen.

Bei der Erbringung von Leistungen hat der Stiftungsrat die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit zu beachten: Er muss Destinatäre, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gleichbehandeln, und er muss insbesondere absehbaren künftigen Entwicklungen Rechnung tragen, so dass auch künftig Leistungen in einem ähnlichen Rahmen erbracht werden können.

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Merkblatt zu den Leistungen von Wohlfahrsfonds