Allgemeine Hinweise zur Jahresberichterstattung von Vorsorgeeinrichtungen
Ordentliche Berichterstattung
Für die jährliche Berichterstattung sind spätestens 6 Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen:
- Die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung, Anhang) inkl. Angaben zu den Vergütungen des obersten Organs gemäss Artikel 84b ZGB (vorzugsweise im Anhang zur Jahresrechnung oder in einem separaten Schreiben)
- Der Bericht der Revisionsstelle
- Das rechtsgültig unterzeichnete (Beschluss-)Protokoll der Sitzung des obersten Organs über die Genehmigung der Jahresrechnung
- Der versicherungstechnische Bericht bzw. das versicherungstechnische Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge, sofern solche Dokumente per Bilanzstichtag erstellt wurden
- Allfällig weitere von der BBSA eingeforderte Unterlagen
Berichterstattung bei Unterdeckung
Soweit die Vorsorgeeinrichtung oder ein Vorsorgewerk einer Sammeleinrichtung per Bilanzstichtag eine Unterdeckung gemäss Artikel 44 BVV 2 aufweist, muss die Vorsorgeeinrichtung bzw. die Sammeleinrichtung, an die das Vorsorgewerk angeschlossen ist, die BBSA, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über die ergriffenen Massnahmen informieren (Art. 65c Abs. 2 BVG).
Zudem ist das versicherungstechnische Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge im Fall einer Unterdeckung jährlich zuzustellen.