Vorsorgeeinrichtungen
08.10.2023
Stand Januar 2024
Allgemeine Hinweise zur Jahresberichterstattung von Vorsorgeeinrichtungen
Für die jährliche Berichterstattung sind spätestens 6 Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen:
- Ein vom obersten Organ rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar der revidierten Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang.
- Den Bericht der Revisionsstelle.
- Das rechtsgültig unterzeichnete (Beschluss-)Protokoll der Sitzung des obersten Organs über die Genehmigung der Jahresrechnung.
- Den versicherungstechnischen Bericht bzw. das versicherungstechnische Gutachten nach Artikel 52e BVG der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge. Die periodische Überprüfung hat mindestens alle 3 Jahre zu erfolgen.
- Allfällig weitere von der BBSA eingeforderten Unterlagen.
Berichterstattung bei Unterdeckung:
Das Gutachten nach Artikel 52e BVG der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge ist der BBSA im Fall einer Unterdeckung jährlich zuzustellen.