Vorsorgeeinrichtungen
08.10.2023
Stand Januar 2024

Allgemeine Hinweise zur Jahresberichterstattung von Vorsorgeeinrichtungen

Für die jährliche Berichterstattung sind spätestens 6 Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Ein vom obersten Organ rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar der revidierten Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang.
  2. Den Bericht der Revisionsstelle.
  3. Das rechtsgültig unterzeichnete (Beschluss-)Protokoll der Sitzung des obersten Organs über die Genehmigung der Jahresrechnung.
  4. Den versicherungstechnischen Bericht bzw. das versicherungstechnische Gutachten nach Artikel 52e BVG der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge. Die periodische Überprüfung hat mindestens alle 3 Jahre zu erfolgen.
  5. Allfällig weitere von der BBSA eingeforderten Unterlagen.

Berichterstattung bei Unterdeckung:
Das Gutachten nach Artikel 52e BVG der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge ist der BBSA im Fall einer Unterdeckung jährlich zuzustellen.