Muster für den Verwendungsverzicht der Arbeitgeberbeitragsreserve
Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) weist darauf hin, dass die folgenden Mustertexte für eine Vereinbarung über den Verwendungsverzicht der Arbeitgeberreserve auf einfache Verhältnisse zugeschnitten sind. Die Texte können daher nicht unbesehen auf eine konkrete Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Das entsprechende Musterdokument als Worddatei finden Sie im Downloadbereich.
Zwischen der (Name der Firma) (im folgenden Verwendungsberechtigte genannt) und der (Name der Vorsorgeeinrichtung) (im folgenden Stiftung genannt) wird Nachfolgendes vereinbart:
Feststellung
Die auf den 31. Dezember (Jahr) errichtete Bilanz der Stiftung weist eine Unterdeckung nach Art. 44 BVV 2 aus, welche die entsprechenden gesetzlichen Massnahmen unumgänglich machen. Die Stiftung ist sich darüber im Klaren, dass es ihre Aufgabe ist, ihr finanzielles Gleichgewicht wieder herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Mit dieser Vereinbarung wird verhindert, dass eine Unterdeckung nach Artikel 44 BVV 2 besteht. Im Hinblick darauf treffen die Parteien folgende
Vereinbarung
- Der Verwendungsberechtigte verzichtet während der Dauer der Vereinbarung darauf, die Arbeitgeberbeitragsreserve im Betrag von CHF (xxx) per 31. Dezember (Jahr) zu verwenden.
- Die vom Verwendungszweck erfasste Arbeitgeberbeitragsreserve darf weder ganz noch teilweise durch Verrechnung getilgt, für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten oder auf andere Weise vermindert werden.
- Während der Dauer der Vereinbarung wird die Arbeitgeberbeitragsreserve nicht verzinst.
- Diese Vereinbarung über den Verwendungsverzicht der Arbeitgeberbeitragsreserve kann nur aufgehoben werden, wenn sich aus einem von der Revisionsstelle geprüften Jahresabschluss ergibt, dass trotz Aufhebung der Vereinbarung eine Unterdeckung nach Artikel 44 BVV 2 nicht mehr besteht.
- Die Expertin/der Experte für berufliche Vorsorge äussert sich über die Zulässigkeit der Auflösung der Arbeitgeberbeitragsreserve und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde.
- Die Beurteilung der Unterdeckung richtet sich nach Artikel 44 BVV 2.
- Diese Vereinbarung entbindet weder das oberste Organ der Stiftung noch die weiteren Akteure einer Vorsorgeeinrichtung, Massnahmen für die Behebung der Unterdeckung zu ergreifen (Art. 65d BVG).
- Als Gerichtsstand wird der Sitz der Stiftung vereinbart.
Hier folgen die Unterschriftsfelder mit (Ort, Datum) sowie (Vornamen, Namen) der Unterschriftsberechtigten, (Name der Firma) und (Name der Vorsorgeeinrichtung).