Vorsorgeeinrichtungen
09.10.2023
Stand Januar 2026

Personelle Wechsel in den Organen einer Vorsorgeeinrichtung

Bei personellen Wechseln im obersten Organ, in der Geschäftsführung, in der Verwaltung oder in der Vermögensverwaltung haben Vorsorgeeinrichtungen eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 48g Abs. 2 BVV 2).

Die Meldung bei personellen Wechseln umfasst den Namen und die Funktion der austretenden resp. neu gewählten Person. Zusätzlich ist bei Mitgliedern des obersten Organs anzugeben, ob es sich um Arbeitnehmer-, Arbeitgeber- oder Rentnervertretungen handelt.

Dabei ist zu beachten, dass ins oberste Organ als Arbeitnehmervertreterin bzw. -vertreter nur gewählt werden darf, wer bei den angeschlossenen Unternehmen nicht an wesentlichen Entscheiden beteiligt ist (also keine Leitungsfunktion innehat).

Wir erachten eine kumulierte quartalsweise Meldung von personellen Wechseln als angemessen. Mit der Meldung von personellen Wechseln ist auch zu bestätigen, dass die entsprechende Gewährsprüfung durchgeführt worden ist und notwendige Mutationsmeldungen beim Handelsregisteramt (soweit erforderlich) erfolgt sind. Nachdem die Änderungen beim Handelsregisteramt durchgeführt wurden, bitten wir um entsprechende Benachrichtigung entweder elektronisch an: info@aufsichtbern.ch oder per Post.

Für Mutationen von personellen Wechseln stehen Ihnen die entsprechenden Formulare zur Verfügung. Sie finden Sie auf unserer Website unter Vorsorgeeinrichtungen - Merkblätter/Formulare oder untenstehend im Downloadbereich.

Downloads

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Meldeformular nach 48g BVV 2 - oberstes Organ
PDF | 197.8 KB
Meldeformular nach 48g BVV 2 - Geschäftsführung Verwaltung Vermögensverwaltung