Personelle Wechsel in den diversen Organen einer Vorsorgeeinrichtung
Bei personellen Wechseln im obersten Organ, in der Geschäftsführung, in der Verwaltung oder in der Vermögensverwaltung haben Vorsorgeeinrichtungen eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 48g Abs. 2 BVV 2).
Die Meldung bei personellen Wechseln umfasst den Namen und die Funktion der austretenden resp. neu gewählten Person. Zusätzlich ist bei Mitgliedern des obersten Organs anzugeben, ob es sich um Arbeitnehmer-, Arbeitgeber- oder Rentnervertretungen handelt.
Dabei ist zu beachten, dass ins oberste Organ als Arbeitnehmervertreterin bzw. -vertreter nur gewählt werden darf, wer bei den angeschlossenen Unternehmen nicht an wesentlichen Entscheiden beteiligt ist (also keine Leitungsfunktion innehat).
Wir erachten eine kumulierte quartalsweise Meldung von personellen Wechseln als angemessen. Mit der Meldung von personellen Wechseln ist auch zu bestätigen, dass die entsprechende Gewährsprüfung durchgeführt worden ist und notwendige Mutationsmeldungen beim Handelsregisteramt (soweit erforderlich) erfolgt sind. Nachdem die Änderungen beim Handelsregisteramt durchgeführt wurden, bitten wir um entsprechende Benachrichtigung entweder elektronisch an: info@aufsichtbern.ch oder postalisch.
Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. Januar 2024 Meldungen von personellen Wechseln nur noch mit den entsprechenden Formularen akzeptiert werden. Diese finden Sie im Downloadbereich.