Die Rechtspflege im Leistungs- und Beitragsbereich der Familienzulagen
Der Rechtsweg im Leistungs- und Beitragsbereich der Familienzulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)*, wobei in Abweichung davon bei einer Einsprache das kantonale Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.
[*Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)]
Gegen eine Verfügung der Familienausgleichskasse kann Einsprache bei der Familienausgleichskasse selbst erhoben werden. Deren Einspracheentscheid kann sodann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden. Gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts kann schliesslich Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Der Rechtsweg im Bereich der Aufsicht über die Familienausgleichskassen richtet sich dagegen nach dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)*.
[*Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21)]
Gegen Verfügungen der BBSA kann eine Familienausgleichskasse Beschwerde an das Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) erheben. Der Entscheid des Rechtsamts kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden.