Familienausgleichskassen
07.11.2023
Stand Dezember 2023

Familienausgleichskassen im schweizerischen Sozialversicherungsnetz

Das schweizerische Sozialversicherungssystem wird in fünf Bereiche unterteilt:

  • die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
  • der Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls,
  • der Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,
  • die Arbeitslosenversicherung,
  • die Familienzulagen.

Familienzulagen werden von Familienausgleichskassen ausgerichtet.

Arten von Familienausgleichskassen

Zugelassen zum Vollzug der Familienzulagenordnung werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen:

  1. die vom Kanton anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen
  2. die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
  3. die kantonale Familienausgleichskasse.

Betriebskassen einzelner Arbeitgeber sind nicht zulässig.

Anschlusspflicht

Nach der seit 1. Januar 2009 geltenden Familienzulagenordnung sind alle AHV-beitragspflichtigen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende der Familienzulagenordnung unterstellt.

Aufgaben

Die anerkannten Familienausgleichskassen sowie die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen
  2. Festsetzung und Erhebung der Beiträge
  3. Erlass und Eröffnung von Verfügungen und Einspracheentscheide
  4. Führung eines Verzeichnisses der angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden
  5. An- und Abmeldung von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden an das Zentralregister, das von der Familienausgleichskasse des Kantons Bern geführt wird
  6. Durchführung der Arbeitgeberkontrollen nach der AHV-Gesetzgebung bei den angeschlossenen Arbeitgebern
  7. Jährliche Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.

Anerkennung

Familienausgleichskassen von beruflichen oder zwischenberuflichen Organisationen, die im Kanton Bern tätig sein wollen, müssen vom Regierungsrat anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass sie über die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen und Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bieten. Überprüft wird dies aufgrund der einzureichenden Jahresrechnungen, der Budgetplanung sowie den Statuten und/oder dem Reglement. Zusätzlich müssen die Familienausgleichskassen nachweisen, dass die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber zusammen mindestens 500 Arbeitnehmende im Kanton Bern beschäftigen.

Zulassung zum Vollzug

Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen sind von Gesetzes wegen zum Vollzug der Familienzulagenordnung zugelassen, müssen sich aber bei der BBSA anmelden, wenn sie im Kanton Bern tätig sein wollen. Dabei haben sie ihre Statuten und/oder ihr Kassenreglement sowie die Bewilligung des Bundes zum Vollzug der Familienzulagenordnung als übertragene Aufgabe einzureichen.

Gesuch um Anerkennung und Anmeldung der Zulassung zum Vollzug

Gesuche um Anerkennung als (zwischen-)berufliche Familienausgleichskasse sowie Anmeldungen der Zulassung zum Vollzug haben schriftlich unter Einreichung der erwähnten Beilagen bis zum 31. August des Vorjahres bei der BBSA zu erfolgen. Die Anerkennung und die Zulassung zum Vollzug erfolgen jeweils auf den Beginn eines Kalenderjahres.

Verzicht auf die Anerkennung und Zulassung

Ein Verzicht auf Anerkennung oder Zulassung kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Verzicht ist der BBSA spätestens bis zum 31. August mitzuteilen.