Vorsorgeeinrichtungen
23.01.2024

Rundschreiben 1/2024 - Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen

Frist zur Einreichung der Berichterstattungsunterlagen

Die vollständigen Berichterstattungsunterlagen (siehe unten) sind der BBSA innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs einzureichen, das heisst für das Berichtsjahr 2023 mit Abschluss 31. Dezember 2023 bis spätestens am 30. Juni 2024.

Es ist im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, die Berichterstattungsunterlagen rechtzeitig einzureichen oder frühzeitig eine Fristerstreckung zu beantragen, denn so sparen Sie CHF 100.00 bzw. CHF 150.00 an Mahngebühren. Ein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Berichterstattungsunterlagen wird grundsätzlich für maximal 2 Monate bewilligt und ist spätestens vor Ablauf der ordentlichen Frist einzureichen. Das Gesuch wird nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Revisionsstelle schriftlich bestätigt, dass keine Unterdeckung vorliegt.

Vom obersten Organ einzureichende Berichterstattungsunterlagen

  1. Die rechtsgültig unterzeichnete und revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung, Anhang) inkl. Angaben zu den Vergütungen des obersten Organs gemäss Artikel 84b ZGB (vorzugsweise im Anhang zur Jahresrechnung oder in einem separaten Schreiben).
  2. Der Bericht der Revisionsstelle.
  3. Das rechtsgültig unterzeichnete (Beschluss-)Protokoll der Sitzung des obersten Organs über die Genehmigung der Jahresrechnung.
  4. Der versicherungstechnische Bericht bzw. das versicherungstechnische Gutachten der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge, sofern solche Dokumente per Bilanzstichtag erstellt wurden.
  5. Weitere von der BBSA eingeforderte Unterlagen.

Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb haben zudem das von der Expertin oder vom Experten für berufliche Vorsorge ausgefüllte Formular gemäss Weisungen OAK BV Nr. 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb» einzureichen.

Weisungen und Mitteilungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)

Im Jahr 2023 hat die OAK BV die nachfolgend aufgeführten Weisungen und Mitteilungen neu erlassen bzw. geändert:

  1. Weisungen Nr. 01/2012 vom 1. November 2012 «Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge» (Änderung vom 1. Januar 2023).

  2. Weisungen Nr. 03/2014 vom 1. Juli 2014 «Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard» (Änderung vom 20. Juni 2023).

  3. Weisungen Nr. 01/2024 vom 19. Dezember 2023 «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)» (Erstausgabe).
    Im Zusammenhang mit diesen Weisungen bitten wir Sie, die neuen Formulare für die «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG» und «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» zu beachten (abrufbar auf der Website der OAK BV sowie gemäss dem Artikel «Allgemeine Hinweise zur Reglementsprüfung von Vorsorgeeinrichtungen» unter Reglemente auf unserer Website).

  4. Mitteilungen Nr. 01/2023 vom 31. August 2023 «Neues Datenschutzgesetz – Einordnung der Experten für berufliche Vorsorge» (Erstausgabe).

  5. Mitteilungen Nr. 02/2023 vom 25. September 2023 «Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2» (Erstausgabe).

Sämtliche Weisungen und Mitteilungen der OAK BV sind in der aktuellen Version auf deren Website abrufbar:
Weisungen: www.oak-bv.admin.ch/de/regulierung/weisungen/uebersicht
Mitteilungen: www.oak-bv.admin.ch/de/regulierung/mitteilungen 

Allgemeine Hinweise

Reglemente/Bestätigungen der Expertin bzw. des Experten für berufliche Vorsorge
Neue oder geänderte Reglemente sind der BBSA nach deren Genehmigung durch das oberste Organ unaufgefordert zusammen mit dem rechtsgültig unterzeichneten (Beschluss)-Protokoll zur Prüfung einzureichen. Das Datum des Inkrafttretens des Reglements ist im Reglement festzuhalten (z.B. «gültig ab tt.mm.jjjj»).

Wenn vorhanden, stellen Sie uns bitte nebst der unterzeichneten originalen Version ebenfalls eine Version zu, bei der die Änderungen markiert sind (farblich oder im Korrekturmodus).

Zum Vorsorge- sowie zum Rückstellungsreglement ist zusätzlich eine Bestätigung der Expertin bzw. des Experten für berufliche Vorsorge einzureichen. Die Formulare zum Vorsorgereglement sind abrufbar auf der Website der OAK BV. Bitte beachten Sie, dass die Unterschriftenregelung auf diesen Formularen der «Variante 2b» der «FAQ Unterschriftenregelung und Offenlegung in der Jahresrechnung» der OAK BV vom 1. Januar 2023 entsprechen muss.

Das Formular zum Rückstellungsreglement finden Sie gemäss dem Artikel «Allgemeine Hinweise zur Reglementsprüfung von Vorsorgeeinrichtungen» unter Reglemente oder unter Merkblätter/Formulare auf unserer Website.

Bei Sammeleinrichtungen sind für die Überprüfung der Vorsorgepläne durch die Expertin bzw. den Experten für berufliche Vorsorge jeweils auch die «Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 97, Rz 569» des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) sowie die Fachrichtlinie «FRP 7 - Prüfung gemäss Art. 52e BVG Abs. 1 Bst. a von Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb – gültig ab 01.01.2024» der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) zu beachten. Diese gilt für Abschlüsse ab 1. Januar 2024. Zudem ist zu bestätigen, dass sämtliche Vorsorgepläne von der Expertin oder vom Experten für berufliche Vorsorge geprüft worden sind (vgl. Ziff. 4.3 der Weisungen OAK BV 01/2021).

BVG-Mindestzinssatz und Verzugszinssatz für fällige Austrittsleistungen
Der BVG-Mindestzinssatz beträgt per 1. Januar 2024 neu 1.25%. Der Verzugszinssatz beträgt per 1. Januar 2024 somit ebenfalls neu 2.25% (BVG-Mindestzinssatz plus 1%; vgl. Art. 7 FZV). Dieser ist geschuldet, wenn die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen überweist, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG).

Leistungsverbesserungen
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven nur unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsverbesserungen gewähren (Art. 46 Abs. 1 BVV 2). Vgl. OAK BV-Mitteilungen Nr. 02/2023 vom 25. September 2023 «Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2» (wirksam für Leistungsverbesserungen ab 1. Januar 2024).

Meldung von personellen Wechseln
Bei personellen Wechseln im obersten Organ, in der Geschäftsführung, in der Verwaltung oder in der Vermögensverwaltung haben Vorsorgeeinrichtungen eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 48g Abs. 2 BVV 2). Bitte beachten Sie, dass seit 1. Januar 2024 Meldungen von personellen Wechseln bei der BBSA nur noch mittels der entsprechenden Formulare akzeptiert werden. Die jeweiligen Formulare finden Sie im Downloadbereich unter Merkblätter/Formulare auf unserer Website.

Wir erachten eine kumulierte quartalsweise Meldung von personellen Wechseln als angemessen. Mit der Meldung von personellen Wechseln ist auch zu bestätigen, dass die entsprechende Gewährsprüfung durchgeführt worden ist und notwendige Mutationsmeldungen beim Handelsregisteramt (soweit erforderlich) erfolgt sind.

Bitte beachten Sie, dass ins oberste Organ als Arbeitnehmervertreterin bzw. -vertreter nur gewählt werden darf, wer bei den angeschlossenen Unternehmen nicht an wesentlichen Entscheiden beteiligt ist (also keine Leitungsfunktion innehat).

Meldung von Wechseln bei der Revisionsstelle und/oder bei der Expertin bzw. dem Experten für berufliche Vorsorge
Die Revisionsstellen und die Expertinnen bzw. Experten für berufliche Vorsorge haben die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Beendigung ihrer Mandate zu informieren (Art. 36 Abs. 3 Bst. 2 und 3 und Art. 41 BVV 2).

Meldung Beitragsausstände
Die Vorsorgeeinrichtungen haben eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn innert 3 Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin die reglementarischen Beiträge nicht überwiesen worden sind (Art. 58a Abs. 1 BVV 2). Die Meldung für Beitragsausstände umfasst den Namen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, den Jahresbeitrag, die Höhe des Beitragsausstands sowie den Stand des Inkassoverfahrens.

Statistische Erhebung der OAK BV
Die OAK BV führt 2024 erneut eine Früherhebung von einigen Kennzahlen zur aktuellen finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember 2023 durch. Die OAK BV wird diese Erhebung zentral für alle Aufsichtsbehörden koordinieren. Die Kontaktnahme erfolgt direkt über die OAK BV und wird wiederum ausschliesslich elektronisch mittels eines Online-Tools durchgeführt. Die Daten sind auf provisorischer Basis zu erfassen. Allfällige Fragen sind direkt an die OAK BV zu richten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Aufsichtsabgabe an die OAK BV
Gemäss Artikel 7 BVV 1 haben die Aufsichtsbehörden der OAK BV eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten. Diese wird anhand der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen, der aktiv versicherten Personen sowie der von den beaufsichtigten Einrichtungen ausbezahlten Renten berechnet und von den Vorsorgeeinrichtungen erhoben. Die Berechnung basiert auf den Daten per 31. Dezember des Vorjahrs (Grundbetrag CHF 300.00 pro Vorsorgeeinrichtung und flexible Zusatzabgabe von maximal 80 Rappen pro aktiv versicherte Person und ausbezahlte Rente). Somit werden wir Ihnen die Aufsichtsabgaben an die OAK BV für das Jahr 2023 (basierend auf den Daten per 31. Dezember 2022) voraussichtlich im ersten Halbjahr 2024 in Rechnung stellen.

Neuerungen im Jahr 2024

Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule
Die Aufsicht über die Sozialversicherungen ist im Bereich der 1. und 2. Säule modernisiert worden und per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ziele der Modernisierung sind ein besseres Risikomanagement, die Verstärkung der Governance sowie die zweckmässige Steuerung der Informationssysteme. Dazu werden die Aufgaben und Pflichten der Durchführungsstellen wie auch der Aufsichtsbehörde präzisiert.

In der 2. Säule haben die gesetzlichen Anpassungen die Grundlage für die Übernahme von Rentnerbeständen geschafft und sichern, soweit möglich, die Finanzierung der Rentenverpflichtungen. Dazu wurden die Aufgaben der Expertinnen bzw. Experten für berufliche Vorsorge präzisiert.

Damit die BBSA ihre Aufgabe gemäss neu Artikel 53ebis Absatz 3 BVG erfüllen kann, ist sie vor Übertragung eines Kollektivs zwingend über die Übertragung schriftlich zu informieren und gegebenenfalls, um Genehmigung zu ersuchen. Bei der Übertragung von rentnerlastigen Beständen ist auch die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung zu informieren, damit diese die notwendigen Prüfungen vornehmen und die Genehmigung im Sinne von neu Artikel 53ebis Absatz 2 BVG verfügen kann.

Die Aufsichtsabgabe für die OAK BV wird 2024 zum letzten Mal auf die bisherige Weise erhoben (vgl. Ziff. 5.8). Ab 2025 übernimmt der Sicherheitsfonds BVG die Bezahlung dieser Abgabe und stellt diese den Vorsorgeeinrichtungen in Rechnung.

AHV 21
Die Reform AHV 21 ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Das Referenzalter von Frauen und Männern ist auf 65 Jahre vereinheitlicht worden. Der Altersrücktritt wurde flexibilisiert und der Mehrwertsteuersatz um 0.4 % erhöht. Die entsprechenden Reglementsänderungen sind der BBSA bis spätestens am 30. Juni 2024 einzureichen.

Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung
Am 1. Januar 2024 wurden die seit 2020 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 6.0 %.

Verbesserter Lohnvergleich für Menschen mit Invalidität
Für die Bemessung von Invaliditätsgraden ab 1. Januar 2024 wird neu vom LSE-Tabellenwert ein einheitlicher Pauschalabzug von 10 % vorgenommen, mit welchem die erschwerte Realisierung solcher Einkommen durch Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden kann. Die berufliche Vorsorge erbringt ihre Invaliditätsleistungen grundsätzlich auf der Basis des von der IV berechneten Invaliditätsgrades. Berechnet die IV neu einen höheren IV-Grad, so führt dies grundsätzlich auch für die berufliche Vorsorge zu mehr bzw. höheren Renten.

BBSA Mitteilungen

Einreichung von Unterlagen
Wir bevorzugen, dass Sie uns Ihre Unterlagen elektronisch einreichen. Bitte beachten Sie jedoch:

  1. Stiftungsurkunden, Statuten, Verträge und Unterlagen zu Rechtsverfahren sind uns ausnahmslos physisch als Originaldokumente einzureichen, welche rechtsgültig sowie handschriftlich unterzeichnet sind.
  2. Nicht unterzeichnete Unterlagen können nur im Rahmen einer Vorprüfung von Entwürfen angenommen werden.
  3. Die elektronische Einreichung von Unterlagen, ohne Schreibschutz (d.h. ohne Passwort) und als einzelne PDF-Dateien pro Dokument, ist ausschliesslich an folgende E-Mailadresse zulässig: info@aufsichtbern.ch.
  4. Bei der physischen Einreichung von Unterlagen bitten wir Sie, uns diese als lose Blätter (nicht gebunden, nicht geheftet) zuzustellen.
  5. Direkte Anfragen an unsere Aufsichtsexpertinnen und -experten wollen Sie bitte – wie bis anhin – an deren persönliche E-Mailadresse senden: vorname.name@aufsichtbern.ch.

BVG-Seminare
Geplant ist, dass die nächsten BVG-Seminare der BBSA am 24. Oktober und 30. Oktober 2024 stattfinden und Sie wiederum die Möglichkeit haben, daran persönlich oder virtuell teilzunehmen. Sobald das Programm vorliegt, werden wir unter Veranstaltungen auf unserer Website informieren.

 

Wir danken Ihnen für die Beachtung dieser Informationen und für Ihre Mitarbeit. Sofern Sie es wünschen, können Sie eine PDF-Version dieser Mitteilung unter Downloads herunterladen.