Familienausgleichskassen
07.11.2023
Stand Dezember 2023

Arten der Familienzulagen und Höhe der monatlichen Beiträge

Seit 2009 sind alle AHV-beitragspflichtigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen. Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmende sowie Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft ist im Kanton Bern obligatorisch. Für Erwerbstätige in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung. Das Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) sieht drei Arten von Familienzulagen vor:

Kinderzulagen (mindestens CHF 200.00)

Die Kinderzulagen werden ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind sein 16. Altersjahr vollendet. Bei erwerbsunfähigen Kindern verlängert sich die Ausrichtung bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs. Die Höhe der monatlichen Kinderzulagen beträgt im Kanton Bern CHF 230.00.

Ausbildungszulagen (mindestens CHF 250.00)

Die Ausbildungszulagen werden ab dem Ende des Monats, in welchem das Kind sein 16. Altersjahr vollendet, bis zum Ende der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. Voraussetzung ist, dass sich die jugendliche Person in einer Ausbildung entsprechend der in der AHV-Gesetzgebung verwendeten Definition befindet. Der monatliche Ansatz beträgt im Kanton Bern CHF 290.00.

Geburts- und Adoptionszulagen

Es steht den Kantonen frei, ob sie eine Geburts- und Adoptionszulage gewähren oder nicht. Entscheidet sich ein Kanton für die Einführung einer Geburts- und Adoptionszulage, hat er sich an die bundesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen zu halten. Die Geburts- und die Adoptionszulage sind einmalige Zulagen. Im Kanton Bern wird keine Geburts- oder Adoptionszulage gewährt.

Weitere Informationen

Die rechtlichen Grundlagen über die Familienzulagen finden Sie im oben erwähnten Link sowie in der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV).

Zusätzliche Auskünfte zum Beitragsbezug und zur Ausrichtung der Familienzulagen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen privaten Familienausgleichskasse oder bei der kantonalen Familienausgleichskasse. Verschiedene weitere Informationen zu den Familienzulagen werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) publiziert (Stichwort «Familienzulagen»). Im Downloadbereich finden Sie eine Tabelle des BSV der Arten und Ansätzen von Familienzulagen.

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Ansätze Fam Z Montants A Fam 2023