Pflichten

Stiftungen haben gemäss Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) der BBSA gegenüber folgende Pflichten:

Berichterstattung (Art. 3 ASVV)

Folgende Unterlagen sind jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss einzureichen:

  • der Tätigkeits- oder Jahresbericht,
  • ein vom Stiftungsrat rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar des Geschäftsberichts (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang nach Art. 959c OR (Protokollauszug der Genehmigung durch den Stiftungsrat beilegen),
  • der Anhang nach Art. 3 ASVV,
  • der Bericht der Revisionsstelle.  

Hinweis:
Der Anhang muss folgende Angaben enthalten:

  • Die Organisation der Stiftung, die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Zeichnungsberechtigten,
  • den Namen und die Adresse der Revisionsstelle,
  • die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen,
  • die zweckkonforme Verwendung, die Zusammensetzung, Höhe und Veränderung des Stiftungsvermögens,
  • die Höhe und Veränderung des Stiftungskapitals nach dem Bruttoprinzip,
  • die Höhe und Veränderung des Vermögens nach dem Bruttoprinzip von Fonds mit eigener Zweckbestimmung, wenn innerhalb der Stiftung solche bestehen,
  • Erläuterungen zur Jahresrechnung wie beispielsweise zur Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen, Bewertungsreserven, Rückstellungen.

Berichterstattung für Stiftungen, welche von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind (Art. 4 ASVV)

Folgende Unterlagen sind jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss einzureichen:

  • der Tätigkeits- oder Jahresbericht,
  • ein vom Stiftungsrat rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar des Geschäftsberichts (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang nach Art. 959c OR (Protokollauszug der Genehmigung durch den Stiftungsrat beilegen),
  • der Anhang nach Art. 3 ASVV.

Hinweis:
Stiftungen ohne Revisionsstelle haben gleichzeitig zu bestätigen, dass

  • die Jahresrechnung vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
  • das Vermögen zweckkonform verwendet worden ist,
  • die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle gegeben sind (siehe Formulare).

Fristerstreckung

Gesuch um Fristerstreckung der Berichterstattung:
Ein Gesuch um Fristerstreckung muss vor Ablauf der ordentlichen Frist mittels des vollständig ausgefüllten Formulars Gesuch um Fristerstreckung Jahresberichterstattung gestellt werden (siehe Formulare).

Gründung (Art. 8 ASVV)

Gründung erfolgt durch Notar!
Urkunde und Reglemente sowie deren Änderungen können der BBSA zur Vorprüfung eingereicht werden.

Reglemente (Art. 7 ASVV)

Reglemente und Reglementsänderungen sind nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ unverzüglich bei der BBSA einzureichen. Die Exemplare müssen vom zuständigen Organ rechtsgültig unterzeichnet und mit einem Protokollauszug der Genehmigung durch das zuständige Organ eingereicht werden.
Reglemente sowie deren Änderungen können der BBSA auch zur Vorprüfung eingereicht werden.

Umwandlung / Aufhebung (Art. 6 und 9 ASVV)

Der begründete Antrag auf Änderung der Urkunde (dazu benötigt die BBSA fünf vom zuständigen Organ rechtsgültig unterzeichnete Exemplare) und der begründete Antrag auf Aufhebung einer Stiftung sind bei der BBSA einzureichen.