Klassische Stiftungen
07.11.2023
Stand Dezember 2023

Vorgehen bei einer Stiftungsgründung einer klassischen Stiftung

Die Stiftungserrichtung bedarf der öffentlichen Beurkundung (im Kanton Bern durch eine Notarin oder einen Notar). Nach erfolgter Beurkundung und Anmeldung im Handelsregister sowie der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erwartet die Stiftungsaufsicht die entsprechenden Unterlagen (Stiftungsurkunde bzw. beglaubigte Kopie, Auszug aus dem Handelsregister, Publikation im SHAB sowie Bankbeleg über die Einzahlung des in der Stiftungsurkunde festgelegten Anfangsvermögens), damit anschliessend die Aufsichtsübernahme verfügt werden kann.

Zur Erstellung einer Stiftungsurkunde verweisen wir auf unseren Artikel «Stiftungsurkunde/Statut».

Bitte beachten Sie: Über eine allfällige Steuerbefreiung einer Stiftung entscheidet die Steuerverwaltung des Kantons Bern und nicht die Aufsichtsbehörde. 

Bei einer Neuerrichtung klärt die Stifterin/der Stifter die Übereinstimmung der Stiftungsurkunde mit dem Steuerrecht selbst ab und stellt der Steuerverwaltung des Kantons Bern einen Entwurf der Stiftungsurkunde zu. Bei einer Revision der Stiftungsurkunde obliegt diese Aufgabe dem obersten Stiftungsorgan. Die Steuerbefreiung einer Stiftung kann der Aufsichtsbehörde zur Information mitgeteilt werden.

In jedem Fall empfehlen wir, den Entwurf der Stiftungsurkunde der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung zu unterbreiten. Stiftungsrechtliche Bestimmungen können so vor der Beurkundung geklärt werden.

Ebenso empfehlen wir, den Entwurf der Stiftungsurkunde durch das Handelsregisteramt des Kantons Bern vorprüfen zu lassen.