Vorgehen bei einer Stiftungsgründung einer klassischen Stiftung
Die Stiftungserrichtung bedarf der öffentlichen Beurkundung (im Kanton Bern durch eine Notarin oder einen Notar).
Nach erfolgter Beurkundung und Anmeldung im Handelsregister sowie der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erwartet die Stiftungsaufsicht die entsprechenden Unterlagen
- Stiftungsurkunde bzw. beglaubigte Kopie
- Auszug aus dem Handelsregister
- Publikation im SHAB
- Bankbeleg über die Einzahlung des in der Stiftungsurkunde festgelegten Anfangsvermögens
- allfällig bereits erstellte Reglemente der Stiftung
Die Aufsichtsübernahme wird nach der vollständigen Prüfung der eingereichten Unterlagen verfügt.
Zur Erstellung einer Stiftungsurkunde verweisen wir auf unseren Artikel «Allgemeine Hinweise zur Stiftungsurkunde/zum Statut einer klassischen Stiftung».
Bitte beachten Sie:
Über eine allfällige Steuerbefreiung einer Stiftung entscheidet die Steuerverwaltung des Kantons Bern und nicht die Aufsichtsbehörde.
Bei einer Neuerrichtung klärt die Stifterin/der Stifter die Übereinstimmung der Stiftungsurkunde mit dem Steuerrecht selbst ab und stellt der Steuerverwaltung des Kantons Bern einen Entwurf der Stiftungsurkunde zu. Bei einer Revision der Stiftungsurkunde obliegt diese Aufgabe dem obersten Stiftungsorgan. Die Steuerbefreiung einer Stiftung kann der Aufsichtsbehörde zur Information mitgeteilt werden.
Gerne dürfen Sie uns den Entwurf der Stiftungsurkunde zur Vorprüfung unterbreiten. Stiftungsrechtliche Bestimmungen können so vor der Beurkundung geklärt werden.
Ebenso empfehlen wir, den Entwurf der Stiftungsurkunde durch das Handelsregisteramt des Kantons Bern prüfen zu lassen.