Vorsorgeeinrichtungen
28.01.2026
Stand Januar 2026

Rundschreiben 1/2026 – Mitteilungen an die Vorsorgeeinrichtungen

Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

Frist zur Einreichung der Unterlagen

Die vollständigen Berichterstattungsunterlagen (siehe unten) sind der BBSA innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs einzureichen, das heisst für das Berichtsjahr 2025 mit Abschluss 31. Dezember 2025 bis spätestens am 30. Juni 2026.

Fristerstreckung

Ein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Berichterstattungsunterlagen wird für maximal 2 Monate bewilligt und ist vor Ablauf der ordentlichen Frist einzureichen. Das Gesuch wird nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Revisionsstelle schriftlich bestätigt, dass keine Unterdeckung vorliegt. Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung sowie Sammeleinrichtungen mit Vorsorgewerken in Unterdeckung wird keine Fristerstreckung gewährt.

Einzureichende Unterlagen

Vom obersten Organ einzureichen sind:

  • Die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung, Anhang) inkl. Angaben zu den Vergütungen des obersten Organs gemäss Artikel 84b ZGB (vorzugsweise im Anhang zur Jahresrechnung oder in einem separaten Schreiben)
  • Der Bericht der Revisionsstelle
  • Das rechtsgültig unterzeichnete (Beschluss-)Protokoll der Sitzung des obersten Organs über die Genehmigung der Jahresrechnung
  • Der versicherungstechnische Bericht bzw. das versicherungstechnische Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge, sofern solche Dokumente per Bilanzstichtag erstellt wurden
  • Weitere von der BBSA eingeforderte Unterlagen

Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb haben zudem das vom Experten für berufliche Vorsorge ausgefüllte Formular gemäss Weisungen OAK BV W – 01 /2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb» einzureichen.

Unterdeckung

Soweit die Vorsorgeeinrichtung oder ein Vorsorgewerk einer Sammeleinrichtung per Bilanzstichtag eine Unterdeckung gemäss Artikel 44 BVV 2 aufweist, muss die Vorsorgeeinrichtung bzw. die Sammeleinrichtung, an die das Vorsorgewerk angeschlossen ist, die BBSA, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über die ergriffenen Massnahmen informieren (Art. 65c Abs. 2 BVG).

Allgemeine Hinweise

Einreichung von Unterlagen

Wir bitten Sie, uns Ihre Unterlagen elektronisch an info@aufsichtbern.ch einzureichen. Die Einreichung hat ohne Schreibschutz (d.h. ohne Passwort) und als einzelne PDF-Datei pro Dokument zu erfolgen.

Statuten sowie Unterlagen in Rechtsverfahren sind physisch als rechtsgültig unterzeichnete Originaldokumente einzureichen. Im Rahmen von Vorprüfungen bei Statutenänderungen werden nicht unterzeichnete Unterlagen entgegengenommen.

Reglementsprüfungen

Neue oder geänderte Reglemente sind der BBSA nach deren Genehmigung durch das oberste Organ unaufgefordert zusammen mit dem unterzeichneten (Beschluss-)Protokoll zur Prüfung einzureichen. Das Datum des Inkrafttretens des Reglements ist im Reglement festzuhalten (z.B. «gültig ab tt.mm.jjjj»).

Die Reglemente sind uns elektronisch sowohl in der originalen Version als auch in einer Version zuzustellen, bei der die Änderungen markiert sind (farblich oder im Korrekturmodus).

Zum Vorsorgereglement bzw. zu den Vorsorgeplänen sowie zum Rückstellungsreglement ist zusätzlich eine Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge einzureichen. Die Formulare sind abrufbar unter: www.oak-bv.admin.ch - Regulierung - Weisungen und www.aufsichtbern.ch - Vorsorgeeinrichtungen - Reglemente - Allgemeine Hinweise zur Reglementsprüfung.

Meldungen von personellen Wechseln (Art. 48g BVV 2)

Bei personellen Wechseln im obersten Organ, in der Geschäftsführung, in der Verwaltung oder in der Vermögensverwaltung haben Vorsorgeeinrichtungen eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 48g Abs. 2 BVV 2).

Mit der Meldung ist zu bestätigen, dass die Gewährsprüfung durchgeführt worden ist und notwendige Mutationsmeldungen beim Handelsregisteramt (soweit erforderlich) erfolgt sind. Nachdem die Änderungen beim Handelsregisteramt durchgeführt wurden, bitten wir um Benachrichtigung entweder elektronisch an: info@aufsichtbern.ch oder per Post.

Die Meldungen können quartalsweise erfolgen. Dabei ist das jeweils gültige Formular zu verwenden (www.aufsichtbern.ch - Vorsorgeeinrichtungen - Merkblätter/Formulare). Das entsprechende Formular ist durch das oberste Organ zu unterzeichnen – die Unterzeichnung durch die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung ist nicht ausreichend.

Meldung von Wechseln bei Revisionsstellen bzw. beim Experten für berufliche Vorsorge

Die Revisionsstellen und Experten für berufliche Vorsorge haben die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Beendigung ihres Mandates zu informieren (Art. 36 Abs. 3 Bst. 2 und 3 und Art. 41 BVV 2).

Meldungen von Beitragsausständen

Die Vorsorgeeinrichtungen haben eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn innert 3 Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin die reglementarischen Beiträge nicht überwiesen worden sind (Art. 58a Abs. 1 BVV 2). Die Meldung für Beitragsausstände umfasst den Namen des Arbeitgebers, den Jahresbeitrag, die Höhe des Beitragsausstands sowie den Stand des Inkassoverfahrens.

Statistische Erhebung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)

Die OAK BV führt 2026 erneut eine Früherhebung von einigen Kennzahlen zur aktuellen finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember 2025 durch. Die OAK BV wird diese Erhebung zentral für alle Aufsichtsbehörden koordinieren. Die Kontaktnahme erfolgt direkt über die OAK BV und wird ausschliesslich elektronisch mittels eines Online-Tools durchgeführt. Die Daten sind auf provisorischer Basis zu erfassen. Allfällige Fragen sind direkt an die OAK BV zu richten.

Ausgewählte Neuerungen im Jahr 2025

Weisungen und Mitteilung der OAK BV

Im Jahr 2025 hat die OAK BV die folgenden Weisungen und Mitteilungen neu erlassen bzw. geändert:

  • Weisungen W – 01/2024 «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)» mit den entsprechenden Formularen
  • Weisungen W – 02/2025 «Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung»
  • Weisungen W – 02/2016 «Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB»
  • Weisungen W – 01/2025 «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG»
  • Weisungen W – 03/2014 «Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard»
  • Mitteilungen 01/2024 zur Obergrenze für die Verzinsung der Altersguthaben nach Art. 46 BVV 2 ab 15. Oktober 2025
  • Mitteilungen 01/2025 «Empfehlungen an die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG für die Beurteilung der finanziellen Risiken der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen»

Die Weisungen und Mitteilungen der OAK BV finden Sie unter: www.oak-bv.admin.ch - Regulierung.

FRP 7 – Prüfung gemäss Artikel 52e Absatz 1 BVG von Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb

An der Generalversammlung der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten vom 30. März 2023 wurde die Fachrichtlinie FRP 7 (Prüfung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG von Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb), Fassung 2023, beschlossen und für alle Abschlüsse ab 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Die OAK BV hat diese Fachrichtlinie zum Mindeststandard erhoben, weshalb sie für alle Experten für berufliche Vorsorge zwingend anwendbar ist (Weisungen W – 03/2014 vom 1. Juli 2014, «Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard» [Fassung vom 27. Mai 2025; gültig ab 31. Dezember 2025]).

Die FRP 7 ergänzt die FRP 4, 5 und 6 bezüglich der Besonderheiten von Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb. Der Experte für berufliche Vorsorge hat sich bei der Frage, welche Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung im Wettbewerb steht, an die von der OAK BV veröffentlichte Liste zu halten. Je nach Struktur der Sammeleinrichtung sieht die FRP 7 unterschiedliche Erfordernisse vor.

Die vom Experten für berufliche Vorsorge erstellten versicherungstechnischen Gutachten 2025 sind unter Beachtung der neuen FRP 7 zu erstellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven nur unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsverbesserungen gewähren (Art. 46 Abs. 1 BVV 2).

Als Leistungsverbesserung nach Artikel 46 BVV 2 gilt jede Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten, welche höher ist als die von der OAK BV jeweils in der ersten Oktoberhälfte auf ihrer Website publizierten Obergrenze; diese Verzinsungsobergrenze gilt für alle Verzinsungsentscheide, die jeweils nach deren Publikation für das Publikationsjahr oder das Folgejahr getroffen werden (vgl. OAK-Mitteilungen M – 01/2024 vom 10. Oktober 2024). Die am 15. Oktober 2025 publizierte Obergrenze beträgt 1.75%.

Diese Regelung ist von allen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen verbindlich zu beachten. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 3 BVV 2.

Bei Sammeleinrichtungen, welche vom Experten für berufliche Vorsorge gemäss Ziffer 6 oder 7 der Fachrichtline FRP 7 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten geprüft werden, ist die publizierte Obergrenze auf der Ebene der unterschiedlichen Solidargemeinschaften resp. Teilliquidationskollektive anzuwenden (vgl. OAK-Mitteilungen M – 01/2024 vom 10. Oktober 2024).

Im Anhang zur Jahresrechnung ist die Verzinsung festzuhalten, gegebenenfalls bezogen auf die Kollektive gemäss FRP 7.

Merkblatt Rentnerbestände und Rentnerübernahmen

Seit dem 1. Januar 2024 sind die neuen Bestimmungen zur Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Beständen in Kraft (Art. 53ebis BVG sowie Art. 17 und 17a BVV 2). Wir verweisen auf das Merkblatt der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, abrufbar unter: www.aufsichtbern.ch - Vorsorgeeinrichtungen - Merkblätter/Formulare.

Ausgewählte Neuerungen im Jahr 2026

BVG-Mindestzinssatz und Verzugszinssatz für allfällige Austrittsleistungen

Der BVG-Mindestzinssatz verbleibt auch per 1. Januar 2026 bei 1.25%. Der Verzugszinssatz beträgt somit weiterhin 2.25% (BVG-Mindestzinssatz plus 1%; vgl. Art. 7 FZV). Dieser ist geschuldet, wenn die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen überweist, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG).

Anpassungen der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung

Im Januar 2026 werden die seit 2022 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2.7%. Renten, die vor 2022 entstanden sind, werden frühestens 2027 angepasst – gleichzeitig mit den AHV-Renten.

Geplante Änderungen in BVV 2 und BVV 3

Das Vernehmlassungsverfahren zur Aktualisierung der Verordnungen zur beruflichen Vorsorge dauerte bis 2. Dezember 2025. Die Anpassungen sollen insbesondere der Einführung der 13. AHV-Rente Rechnung tragen und mehr Flexibilität in der Säule 3a gewähren. Es ist ein gestaffeltes Inkrafttreten geplant. Die definitiven Verordnungstexte liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor.

BVG-Seminare 2026

Die nächsten BVG-Seminare der BBSA werden am 22. Oktober und 27. Oktober 2026 stattfinden. Sie werden wiederum die Möglichkeit haben, daran persönlich oder virtuell teilzunehmen.

Sobald das Programm vorliegt, werden wir Sie informieren unter: www.aufsichtbern.ch - Veranstaltungen.

Wir danken Ihnen für die Beachtung dieser Mitteilungen. Für Auskünfte sowie Besprechungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Direkte Anfragen an unsere Aufsichtsverantwortliche wollen Sie bitte, wie bis anhin, an deren persönliche E-Mailadresse senden: vorname.name@aufsichtbern.ch.