Rundschreiben 1/2025 – Mitteilungen an die Familienausgleichskassen
Informationen zur Jahresberichterstattung
Wir bitten Sie, uns auch im Jahr 2025 neben dem Datenkatalog «Statistische Angaben über die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft», welcher uns zu Handen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) fristgerecht in elektronischer Form zuzustellen ist (Art. 13 Abs. 4 KFamZV [Verordnung vom 17. September 2008 über die Familienzulagen, BSG 832.711]), bis spätestens 6 Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen (Art. 18 KFamZG [Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen, BSG 832.712]):
- Die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung
- Den Bericht der Revisionsstelle
- Eine Liste über die personelle Zusammensetzung des obersten Organs.
Zudem erwarten wir innert 60 Tagen seit der Genehmigung der Jahresrechnung den Nachweis dieser Genehmigung durch das zuständige Organ (Art. 13 Abs. 3 KFamZV).
Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen im Kanton Bern
Dem für die Durchführung des Lastenausgleichs zuständigen Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV) sind jeweils bis spätestens Ende Juni die für den Lastenausgleich erforderlichen Kennzahlen zu melden. Das entsprechende Formular ist auf der Website des ASV abrufbar.
Anpassung der Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen im Kanton Bern per 1. Januar 2025
An seiner Sitzung vom 28. August 2024 hat der Bundesrat die Verordnung über die Anpassung der Familienzulagenordnung an die Preisentwicklung verabschiedet. Per 1. Januar 2025 werden der bundesrechtliche Mindestansatz für Kinderzulagen von CHF 200.00 auf CHF 215.00 im Monat und der bundesrechtliche Mindestansatz für Ausbildungszulagen von CHF 250.00 auf CHF 268.00 im Monat angehoben. Es handelt sich um die erste Anpassung seit Inkrafttreten des Familienzulagengesetzes im Jahr 2009.
Im Kanton Bern betragen die obligatorischen Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) 115 % der Zulagen nach Artikel 5 FamZG [Bundesgesetz vom 1. Januar 2009 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen
(Familienzulagengesetz, AS 2008 131)] und werden auf Fünffrankenbeträge aufgerundet (Art. 1 KFamZG). Ausgehend von den bundesrechtlichen Mindestansätzen ergeben sich folgende Beträge für die obligatorischen Familienzulagen im Kanton Bern ab 1. Januar 2025:
- Kinderzulagen CHF 250.00 im Monat (bisher: CHF 230.00 im Monat)
- Ausbildungszulagen CHF 310.00 im Monat (bisher: CHF 290.00 im Monat)
Die Familienausgleichskassen können überdies weiterhin freiwillige Zulagen in Form von höheren Kinder- und Ausbildungszulagen, Geburts- und Adoptionszulagen und Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes vorsehen und ausrichten (Art. 2 KFamZG).
Physische oder elektronische Einreichung der Jahresberichterstattungsunterlagen
Wir bevorzugen, dass Sie uns Ihre Unterlagen elektronisch einreichen. Bitte beachten Sie:
- Nicht unterzeichnete Unterlagen können nur im Rahmen einer Vorprüfung von Entwürfen angenommen werden
- Bei der physischen Einreichung von Unterlagen bitten wir Sie, uns diese als lose Blätter (nicht gebunden, nicht geheftet) zuzustellen
- Die elektronische Einreichung von Unterlagen, ohne Schreibschutz (d.h. ohne Passwort) und als einzelne PDF-Datei pro Dokument, ist ausschliesslich an folgende E-Mailadresse zulässig: info@aufsichtbern.ch
- Direkte Anfragen an Frau Cornelia Sinzig oder Herrn Rolf Julmy wollen Sie bitte unverändert an deren nachstehende persönliche E-Mailadresse senden.
Kundenbetreuung
Wie bis anhin sind unsere beiden Mitarbeitenden, Frau Cornelia Sinzig und Herr Rolf Julmy, für die Aufsicht über die im Kanton Bern tätigen Familienausgleichkassen zuständig.
Frau Cornelia Sinzig
Telefon: 031 380 64 25
Mailadresse: cornelia.sinzig@aufsichtbern.ch
Herr Rolf Julmy
Telefon: 031 380 64 27
E-Mailadresse: rolf.julmy@aufsichtbern.ch
Wir danken Ihnen für die Beachtung dieser Mitteilungen. Für Auskünfte sowie Besprechungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sofern Sie es wünschen, können Sie eine PDF-Version dieser Mitteilung unter Downloads herunterladen.