Revision/Revisionsbefreiung
Revisionspflicht
Grundsätzlich ist das oberste Stiftungsorgan einer klassischen Stiftung verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 1 ZGB). Die Revisionsstelle ist im Handelsregister einzutragen (Art. 95 Abs. 1 Bst. m HRegV) [Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411)].
Für die Revision von Stiftungen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften und damit Artikel 727 ff. OR (Art. 83b Abs. 3 ZGB). Somit richtet sich insbesondere auch die Art der Revision - ordentliche oder eingeschränkte - nach den Bestimmungen des Aktienrechts.
Ordentliche Revision
Die Stiftung muss ihre Buchführung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden (Art. 727 und Art. 727b OR i.V.m. Art. 83b Abs. 3 ZGB):
- eine Bilanzsumme von CHF 20 Millionen;
- ein Umsatzerlös von CHF 40 Millionen;
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Eingeschränkte Revision
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so kann die Stiftung ihre Jahresrechnung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen (Art. 727a und Art. 727c OR i.V.m. Art. 83b Abs. 3 ZGB).
Für klassische Stiftungen besteht damit mindestens die Pflicht zur eingeschränkten Revision. Die Stiftung kann jedoch freiwillig anstelle der eingeschränkten Revision eine ordentliche Revision durchführen (Opting-up für Stiftungen).
Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung mit eingeschränkter Revision jederzeit zu einer ordentlichen Revision verpflichten, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 83b Abs. 4 ZGB; Opting-up für Stiftungen).
Befreiung von der Revisionspflicht (Opting-out für Stiftungen)
Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
- während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Bilanzsumme kleiner als CHF 200'000.00 ist,
- die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und
- die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 83b Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen)
[Verordnung vom 24. August 2005 über die Revisionsstelle von Stiftungen (SR 211.121.3)].
Die Möglichkeit, ein Befreiungsgesuch bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, muss in der Stiftungsurkunde vorgesehen oder vorgängig neu darin aufgenommen worden sein. Die Aufsichtsbehörde prüft das Gesuch und verfügt die Befreiung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befreiung von der Revisionspflicht muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. 95 Abs. 1 Bst. l HRegV).
Die Befreiung von der Revisionspflicht kann jederzeit widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn eine Revision für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen; Opting-in für Stiftungen).
Anforderungen an die Revisionsstelle
Revisorinnen und Revisoren, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, unterliegen der Zulassungspflicht nach dem Revisionsaufsichtsgesetz*. Die Zulassung erfolgt durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde.
[*Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302)]
Die Revisionsstelle muss unabhängig sein. Die Grundsätze der Unabhängigkeit sind in Artikel 728 (ordentliche Revision) und Artikel 729 OR (eingeschränkte Revision) sowie in Artikel 11 RAG geregelt.
Die Revisionsstelle hat der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung zuzustellen (Art. 83c ZGB).
Bestätigung des obersten Stiftungsorgans für befreite Stiftungen
Von der Revisionspflicht befreite Stiftungen haben der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Bestätigung einzureichen, dass
- die Jahresrechnung vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
- das Vermögen zweckkonform verwendet wurde und
- die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle weiterhin gegeben sind.
Das entsprechende Formular «Bestätigung Stiftungsrat – Revisionsbefreite Stiftungen» finden Sie im Downloadbereich.