Revision/Revisionsbefreiung
Revisionspflicht
Das oberste Stiftungsorgan ist verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 1 ZGB). Die Revisionsstelle ist im Handelsregister einzutragen (Art. 95 Abs. 1 Bst. m Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, HRegV, SR 221.411).
Für die Revision von Stiftungen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (Art. 83b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727 ff OR). Somit richtet sich insbesondere auch die Art der Revision - ordentliche oder eingeschränkte - nach den Bestimmungen des Aktienrechts.
Ordentliche Revision
Die Stiftung muss ihre Buchführung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden (Art. 83b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727 und Art. 727b OR):
- eine Bilanzsumme von CHF 20 Millionen
- ein Umsatzerlös von CHF 40 Millionen
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Eingeschränkte Revision
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Stiftung ihre Jahresrechnung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen (Art. 83b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727a und Art. 727c OR).
Für klassische Stiftungen besteht damit mindestens die Pflicht zur eingeschränkten Revision. Die Stiftung kann jedoch freiwillig anstelle der eingeschränkten Revision eine ordentliche Revision durchführen (sog. «Opting-up»).
Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung mit eingeschränkter Revision jederzeit zu einer ordentlichen Revision verpflichten, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 83b Abs. 4 ZGB).
Verhältnis Revisionsstelle zu Aufsichtsbehörde
Die Revisionsstelle hat der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung zuzustellen (Art. 83c ZGB).
Befreiung von der Revisionspflicht («Opting-out»)
Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
- während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Bilanzsumme kleiner als CHF 200'000 ist
- die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft
- die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist
Siehe hierzu Art. 83b Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 24. August 2005 über die Revisionsstelle von Stiftungen, SR 211.121.3.
Die Möglichkeit, ein Befreiungsgesuch bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, muss in der Stiftungsurkunde vorgesehen oder vorgängig neu darin aufgenommen worden sein. Die Aufsichtsbehörde prüft das Gesuch und verfügt die Befreiung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befreiung von der Revisionspflicht muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. 95 Abs. 1 Bst. l HRegV).
Verbot des rückwirkenden «Opting-out»
Das Verbot des rückwirkenden «Opting-out» gilt auch bei Stiftungen (Art. 727a Abs. 2 zweiter Satz OR). Ab dem 1. Januar 2025 muss der Beginn des Geschäftsjahres, ab dem die Befreiung gilt, im Handelsregister eingetragen werden. Als Beleg genügt die rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde.
Für die Befreiung ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde massgebend und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung beim Handelsregisteramt. Das bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde die Entscheidung über die Revisionsbefreiung im Geschäftsjahr N trifft, diese aber erst im Geschäftsjahr N+1 wirksam wird (siehe hierzu Praxismitteilung EHRA 1/2026 vom 3. März 2026 im Downloadbereich).
Die Befreiung von der Revisionspflicht kann jederzeit widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn eine Revision für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen; sog. «Opting-in»).
Bestätigung des obersten Stiftungsorgans für befreite Stiftungen
Von der Revisionspflicht befreite Stiftungen haben der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Bestätigung einzureichen, dass
- die Jahresrechnung vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht
- das Vermögen zweckkonform verwendet wurde und
- die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle weiterhin gegeben sind
Das entsprechende Formular «Bestätigung Stiftungsrat – Revisionsbefreite Stiftungen» finden Sie weiter unten im Downloadbereich oder unter Klassische Stiftungen - Merkblätter/Formulare. Gerne dürfen Sie uns dieses elektronisch einreichen an: info@aufsichtbern.ch. Bitte beachten Sie, dass die Bestätigung rechtsgültig unterzeichnet werden muss.