Revision einer Stiftungsurkunde von klassischen Stiftungen
Der Antrag auf Revision (Änderung) der Stiftungsurkunde ist stets der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Dabei bitte wir Sie zu beachten, dass die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Umwandlungs- und Abänderungsbehörde ist bei Stiftungen, die unter der Aufsicht von Gemeinden stehen (Art. 12 Bst. a ASVV). Die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) hingegen, ist Umwandlungs- und Abänderungsbehörde bei Stiftungen, die unter der Aufsicht der BBSA stehen (Art. 12 Bst. b ASVV).
Eine notarielle Beurkundung ist für die Revision der Stiftungsurkunde nicht erforderlich.
Bei einer Revision der Stiftungsurkunde können einleitende Feststellungen zu Beginn der Stiftungsurkunde aufgeführt werden, welche es den Lesenden erlauben, in einem kurzen chronologischen Ablauf den Entstehungszeitpunkt sowie die bereits früher vorgenommenen Änderungen der Stiftungsurkunde, eventuell deren Gründe und deren Zeitpunkt zu erfahren.
Die revidierte Urkunde tritt erst mit Erlass der Verfügung der DIJ (bei Stiftungen unter der Aufsicht der BBSA) bzw. mit Erlass der Verfügung der BBSA (bei Stiftungen unter der Aufsicht der Gemeinden) in Kraft und erhält das Datum dieser Verfügung. Das Deckblatt für die revidierte Stiftungsurkunde wird deshalb durch die BBSA erstellt.
Damit die Revision der Stiftungsurkunde verfügt werden kann, sind der Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
- Ein original und rechtsgültig unterzeichnetes Protokoll der Sitzung, an welcher das oberste Stiftungsorgan die Urkundenänderung beschlossen hat.
- 5 vom obersten Stiftungsorgan original und rechtsgültig unterzeichnete Exemplare der vollständigen revidierten Stiftungsurkunde (ohne Ort und ohne Datum/Deckblatt erstellt die BBSA).
- Die stiftungsrechtliche Begründung des obersten Organs zur Änderung der Stiftungsurkunde.
Bitte beachten Sie, dass nur die gesamte Neufassung der Stiftungsurkunde genehmigt werden kann und daher die Einreichung lediglich der geänderten Bestimmungen nicht genügt (Art. 22 Abs. 3 HRegV).
Bei einer Revision der Stiftungsurkunde, welche eine Sitzverlegung mit Wechsel der Aufsichtsbehörde beinhaltet, beachten Sie bitte den Artikel der Informationen der Konferenz der Kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden unter Gründung/Sitzverlegung unserer Homepage.