Revision einer Stiftungsurkunde von klassischen Stiftungen
Grundsätzlich ist die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Umwandlungs- und Abänderungsbehörde bei Stiftungen, die unter der Aufsicht von Gemeinden stehen (Art. 12 Bst. a ASVV). Die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) hingegen, ist Umwandlungs- und Abänderungsbehörde bei Stiftungen, die unter der Aufsicht der BBSA stehen (Art. 12 Bst. b ASVV).
In jedem Fall muss eine Revision (Änderung) der Stiftungsurkunde schriftlich begründet (Antrag) werden. Hingegen ist eine notarielle Beurkundung für die Revision der Stiftungsurkunde nicht erforderlich.
Bei einer Revision der Stiftungsurkunde können einleitende Feststellungen zu Beginn der Stiftungsurkunde aufgeführt werden, welche es den Lesenden erlauben, in einem kurzen chronologischen Ablauf den Entstehungszeitpunkt sowie die bereits früher vorgenommenen Änderungen der Stiftungsurkunde, eventuell deren Gründe und deren Zeitpunkt zu erfahren.
Damit die Revision der Stiftungsurkunde verfügt werden kann, reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ein:
- 5 vom obersten Stiftungsorgan original (handschriftlich) und rechtsgültig unterzeichnete Exemplare der vollständigen revidierten Stiftungsurkunde (ohne Ort und ohne Datum/Deckblatt erstellt die BBSA)
- Die stiftungsrechtliche Begründung (Antrag) des obersten Stiftungsorgans zur Änderung der Stiftungsurkunde
- Ein original (handschriftlich) und rechtsgültig unterzeichnetes Protokoll der Sitzung, an welcher das oberste Stiftungsorgan die Urkundenänderung beschlossen hat
Bitte beachten Sie, dass nur die gesamte Neufassung der Stiftungsurkunde genehmigt werden kann und daher die Einreichung lediglich der geänderten Bestimmungen nicht genügt (Art. 22 Abs. 3 HRegV). Ebenso nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass die neue Urkunde nicht mit dem Beschluss des obersten Stiftungsorgans sondern erst mit der behördlichen Verfügung in Kraft tritt.
Nach Prüfung der revidierten Urkunde erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Die neue Stiftungsurkunde erhält das Datum dieser Verfügung und tritt in Kraft. Das Deckblatt für die revidierte Stiftungsurkunde wird deshalb durch die BBSA erstellt. Nach Eintreten der Rechtskraft leitet die BBSA die neue Stiftungsurkunde an das zuständige Handelsregisteramt für die Eintragungen weiter. Das Handelsregisteramt ist sodann besorgt, dass die Stiftung die für sie bestimmten Exemplare zurückerhält.
Bei einer Revision der Stiftungsurkunde, welche eine Sitzverlegung mit Wechsel der Aufsichtsbehörde beinhaltet, beachten Sie bitte den Artikel der Informationen der Konferenz der Kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden unter Gründung/Sitzverlegung unserer Website.
Gerne dürfen Sie uns auch einen Entwurf Ihrer neuen Stiftungsurkunde zur Vorprüfung einreichen. In diesem Fall bitten wir Sie zu beachten, dass uns mit dem Entwurf der neuen Urkunde ein schriftlicher Antrag sowie das entsprechende Beschlussprotokoll zugestellt wird. Unterlagen zur Vorprüfungen können elektronisch an info@aufsichtbern.ch oder per Post gesandt werden.