Vorsorgeeinrichtungen
29.07.2025

Muster einer Stiftungsurkunde für Wohlfahrtsfonds

Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) weist darauf hin, dass es sich beim vorliegenden Text um einen Mustertext für Wohlfahrtsfonds[*] handelt. Wir ersuchen Sie, uns im Zweifelsfall einen Entwurf Ihrer Urkunde zur Vorprüfung einzureichen.
(Stand: Juli 2025)
[*] Vorsorgeeinrichtungen ohne reglementarische Leistungsverpflichtungen gemäss Artikel 89a Absatz 7 ZGB.


Stiftungsurkunde

Ingress

Mit öffentlicher Urkunde vom […], (Urschrift Nr. […] des Notars / der Notarin […]) hat die [Stifterfirma] die [Name der Stiftung] im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB und Artikel 331 ff. OR errichtet.

In Anpassung an die veränderten Verhältnisse wird die Stiftungsurkunde mit Datum der Verfügung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) revidiert und durch die nachstehende Neufassung ersetzt.

Artikel 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen […] besteht eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff ZGB und Artikel 331 OR.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in [...]. Der Stiftungsrat kann den Sitz der Stiftung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen.

Artikel 2 Zweck

  1. Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmenden der Stifterfirma sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Zweck kann insbesondere erfüllt werden durch

    a. die Erbringung von freiwilligen Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistungen bei Alter, Invalidität und Tod;
    b. die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmenden.
  2. Weiter bezweckt die Stiftung die Erbringung von Leistungen an die Arbeitnehmenden und deren Hinterbliebenen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention.
  3. Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen.

Artikel 3 Anschluss weiterer Unternehmungen

  1. Der Anschluss einer wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmung erfolgt durch Beschluss des Stiftungsrates mit schriftlichem Anschlussvertrag. Die Rechte der bisherigen Destinatäre müssen gewahrt werden.
  2. Die für die Stifterfirma geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung für die angeschlossenen Unternehmungen. Die Bestimmung betreffend Rechtsnachfolge (Artikel 8) bleibt vorbehalten.

Artikel 4 Reglemente

  1. Der Stiftungsrat kann über die Stiftungsorganisation und die Durchführung des Stiftungszweckes Reglemente erlassen.
  2. Die Reglemente können vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Artikel 5 Vermögen

  1. Die Stifterfirma widmet der Stiftung ein Anfangskapital von CHF [...].
  2. Das Stiftungsvermögen wird geäufnet durch freiwillige Zuwendungen der Stifterfirma und Dritter sowie durch seine Erträge.
  3. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken im Sinne von Artikel 2 keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die Stifterfirma rechtlich verpflichtet ist oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichtet (zum Beispiel Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen etc.).
  4. Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Anlagevorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten. Soweit das Vermögen im gesetzlichen Rahmen in einer Forderung gegenüber der Stifterfirma besteht, haben diese das Vermögen mindestens zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.
  5. Arbeitgeberbeiträge an mit der Stifterfirma verbundene, steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen können aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von dieser vorgängig Beitragsreserven geäufnet und diese gesondert ausgewiesen worden sind (Artikel 331 OR).

Artikel 6 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus […] Mitgliedern[*]. Die Stifterfirma ernennt die Stiftungsratsmitglieder. Einzelheiten der Verwaltung können in einem Reglement festgelegt werden.
    [*] Der Stiftungsrat von Wohlfahrtsfonds muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die konkrete Anzahl muss entweder in der Stiftungsurkunde oder im Reglement festgelegt werden.
  2. Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt […] Jahre. Er konstituiert sich selbst.
  3. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet die genaue Art und Weise der Zeichnung. Die Stiftungsräte zeichnen kollektiv zu zweien.
  4. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz, Stiftungsurkunde und Reglementen sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
  5. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin mit Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.
  6. Der Stiftungsrat stellt sicher, dass seine Mitglieder und die übrigen Verantwortlichen die gesetzlichen Anforderungen betreffend Integrität und Loyalität erfüllen.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsrates sowie die zur Vertretung der Stiftung berechtigten Personen sind dem Handelsregisteramt und der Aufsichtsbehörde zu melden.

Artikel 7 Revision

  1. Der Stiftungsrat beauftragt für die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage eine anerkannte Revisionsstelle (Artikel 89a Absatz 7 ZGB in Verbindung mit Artikel 52a – c BVG).
  2. Die Revisionsstelle erstattet über ihre Prüfungen an die Vorsorgeeinrichtung und die Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Bericht.

Artikel 8 Rechtsnachfolge

  1. Bei Übergang der Stifterfirma an eine Rechtsnachfolgerin oder bei Fusion mit einer anderen Firma folgt ihr die Stiftung ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrates nach. Die Rechte und Pflichten der Stifterfirma gegenüber der Stiftung gehen auf die Rechtsnachfolgerin über.

Artikel 9 Gesamt- und Teilliquidation

  1. Das Vermögen folgt den Arbeitnehmenden. Die Bestimmungen zur Gesamt- und Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen sind sinngemäss anwendbar. Über die Gesamt- oder Teilliquidation verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
  2. Die Gesamtliquidation wird durch den letzten Stiftungsrat besorgt, welcher so lange im Amt bleibt, bis sie beendet ist. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung der Aufsichtsbehörde.
  3. Das Vermögen ist im Rahmen des Stiftungszwecks zu verwenden. Ein Rückfluss des Vermögens an die Stifterfirma oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Artikel 10 Änderungen

  1. Der Stiftungsrat ist befugt, der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Änderung der Stiftungsurkunde zu unterbreiten[*]. Über die Änderung verfügt die Aufsichtsbehörde.
    [*] Der BBSA kann ein Entwurf zur Vorprüfung eingereicht werden. Die revidierte und vollständige Stiftungsurkunde ist in fünf Originalen rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
  2. Die Stiftung darf der Personalvorsorge nicht entfremdet werden.


Ort und Datum, rechtsgültige Unterschriften[*]

[*] Die Exemplare sind entweder von sämtlichen Mitgliedern des Stiftungsrats oder von je einem Vertretenden der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite zu unterzeichnen. Im letzten Fall ist zusätzlich das rechtsgültig unterzeichnete Stiftungsratsprotokoll einzureichen.



Hinweis:
Bei Änderungen der Stiftungsurkunde bitte keinen Ort und kein Datum einsetzen. Die Stiftungsurkunde erhält das Datum der Verfügung der Aufsichtsbehörde.

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Muster einer Stiftungsurkunde für Wohlfahrtsfonds