Muster einer Urkunde - klassische Stiftungen
Die BBSA als Umwandlungs- und Abänderungsbehörde für Stiftungen unter Aufsicht der Gemeinden (Art. 12 Bst. a ASVV) empfiehlt, für diese Stiftungen ebenfalls die vorliegende Musterurkunde zu verwenden. (Stand: 2023)
Einleitende Feststellungen
- Mit öffentlicher Urkunde [bzw. letztwilliger Verfügung] vom [Datum], Urschrift Nr. [Nummer] des Notars/der Notarin [Name] hat [Name] als Stifter/Stifterin die «[erster Name der Stiftung]» errichtet.
- Die Stiftungsurkunde wurde in der Folge am [Datum], am [Datum] sowie am [Datum] geändert.
- In Anpassung an die veränderten Verhältnisse wird die Stiftungsurkunde mit Datum der Verfügung der Umwandlungs- und Abänderungsbehörde revidiert und durch die nachstehende Neufassung ersetzt.
[Dabei wird auch der Name der Stiftung geändert.]
Statuierende Bestimmungen
Artikel 1 - Name und Sitz
- Unter dem Namen [wird bzw. besteht] eine selbständige Stiftung im Sinn von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[*]
[errichtet].
[*] Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - Die Stiftung hat ihren Sitz in [Ort]. Die Sitzverlegung an einen anderen Ort bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Artikel 2 – Zweck
- Die Stiftung will/bezweckt .
Zu diesem Zweck übernimmt die Stiftung die Kosten von .
Die Stiftung kann dazu beitragen, dass . - Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung [im Kanton Bern bzw. in der Region ° bzw. in der Gemeinde ] tätig.
- Gewinn und Kapital der Stiftung sind ausschliesslich dem vorstehend genannten Zweck gewidmet. Erwerbszwecke sind ausgeschlossen.
Artikel 3 - Vermögen
- Der Stifter/die Stifterin widmet [widmete] der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von CHF [Betrag] in bar.
- Der Stifter/die Stifterin bringt zudem folgende Sachwerte in die Stiftung ein:
[Liste der Sachwerte]. - Weitere Zuwendungen des Stifters/der Stifterin oder anderer Personen sind jederzeit möglich.
- Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Soweit dies nach dem Stiftungszweck möglich ist, ist das Vermögen sinngemäss nach der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)[*]
anzulegen.
[*] Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
(BVV 2, SR 831.441.1)
Artikel 4 – Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind:
a) das oberste Stiftungsorgan (Stiftungsrat)
b) die Revisionsstelle, soweit nicht durch die Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Revisionspflicht verfügt wurde
c) [eventuell weitere]
Artikel 5 – Oberstes Stiftungsorgan und Zusammensetzung
- Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem obersten Stiftungsorgan von mindestens [Anzahl] Personen.
- Das oberste Stiftungsorgan ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Es entscheidet über die Ausrichtung von Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, an welche ausserordentliche arbeitsintensive Aufgaben übertragen werden.
- Das oberste Stiftungsorgan besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) der Präsidentin/dem Präsidenten
b) [der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten]
c) [der Kassierin/dem Kassier]
d) [eventuell weitere]
Artikel 6 – Konstituierung und Ergänzung
- Das erste oberste Stiftungsorgan wird vom Stifter/von der Stifterin bestimmt. Danach wählt und konstituiert sich das oberste Stiftungsorgan selbst. Aus dem obersten Stiftungsorgan austretende Personen sind durch für den Stiftungszweck qualifizierte und engagierte Personen zu ersetzen.
- Die Amtsdauer der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans beträgt [Anzahl] Jahre. Wiederwahl ist möglich. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des obersten Stiftungsorgans aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen.
- Die Abberufung eines Mitglieds des obersten Stiftungsorgans aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
- Das oberste Stiftungsorgan beschliesst mit der Mehrheit der Anwesenden [eventuell abweichende Mehrheit] über die Abberufung von Mitgliedern des obersten Stiftungsorgans.
Artikel 7 – Kompetenzen
- Dem obersten Stiftungsorgan obliegt die Leitung der Stiftung und die Vertretung nach aussen. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in dieser Stiftungsurkunde oder den Reglementen der Stiftung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Das oberste Stiftungsorgan hat folgende unentziehbare Aufgaben:
a) Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung
b) Wahl des obersten Stiftungsorgans und der Revisionsstelle
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts
d) [eventuell weitere] - Das oberste Stiftungsorgan kann über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement erlassen.
- Das oberste Stiftungsorgan ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.
- Das oberste Stiftungsorgan kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bezeichnen, der/die nicht Mitglied des obersten Stiftungsorgans sein muss.
Artikel 8 – Beschlussfassung
- Das oberste Stiftungsorgan trifft sich mindestens [einmal] jährlich. Die Einberufung zu den Sitzungen des obersten Stiftungsorgans erfolgt grundsätzlich [Anzahl] Tage vor dem Sitzungstermin.
- Das oberste Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr, sofern in dieser Stiftungsurkunde oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident mit Stichentscheid.
- Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse kommen zustande, wenn die Mehrheit aller Mitglieder des obersten Stiftungsorgans dem Antrag zustimmt [eventuell abweichende Mehrheit].
- Das oberste Stiftungsorgan führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.
Artikel 9 - Reglemente
Das oberste Stiftungsorgan kann weitere Reglemente erlassen. Die Reglemente können vom obersten Stiftungsorgan im Rahmen der Zweckbestimmungen geändert werden. Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung einzureichen.
Artikel 10 - Revisionsstelle
- Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle für eine Dauer von 1 Jahr [max. 3 Jahre] (Art. 83b ZGB).
- Als Revisionsstelle können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
- Ist die Stiftung zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss das oberste Stiftungsorgan als Revisionsstelle eine zugelassene Revisionsexpertin/einen zugelassenen Revisionsexperten oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; Art. 727b OR) wählen.
- Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann das oberste Stiftungsorgan als Revisionsstelle auch eine zugelassene Revisorin/einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; Art. 727c OR) wählen.
- Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Das oberste Stiftungsorgan kann der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag stellen (Art. 83b Abs. 2 ZGB).
- Die Revisionsstelle nimmt die im Gesetz sowie in allfälligen Weisungen der Aufsichtsbehörde festgelegten Aufgaben wahr. Sie übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung (Art. 83c ZGB).
Artikel 11 - Änderung der Stiftungsurkunde
Das oberste Stiftungsorgan kann mit Beschluss der Mehrheit der Anwesenden [eventuell abweichende Mehrheit] bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde im Sinn von Artikel 85, 86 und 86b ZGB beantragen.
Artikel 12 - Aufhebung der Stiftung
- Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Eine Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) erfolgen.
- Das oberste Stiftungsorgan kann mit Beschluss der Mehrheit der Anwesenden [eventuell abweichende Mehrheit] bei der Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Stiftung beantragen.
- Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Sitz in der Schweiz zu.
Diese Formulierung ist für steuerbefreite Stiftungen im Kanton Bern zwingend vorzusehen. - Eine Fusion ist nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz möglich.
- Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an den Stifter/die Stifterin oder dessen/deren Rechtsnachfolgende ist ausgeschlossen.
- Die Liquidation der Stiftung wird vom letzten obersten Stiftungsorgan durchgeführt.
- Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
[Ort, Datum] bei Stiftungserrichtung
[Kein Ort, kein Datum] bei Revision; die Aufsichtsbehörde datiert die Stiftungsurkunde
[Rechtsgültige Unterschrift/en:]
[des Stifters/der Stifterin] bei Stiftungserrichtung
[des obersten Stiftungsorgans] bei Revision der Stiftungsurkunde
Bitte die Unterzeichnenden auch in Druckschrift erwähnen
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