Vorsorgeeinrichtungen
30.09.2026

Merkblatt - Checkliste Teilliquidationsreglement

Grundsätze

Das Reglement darf nicht die Gleichwertigkeit von Fortbestandsinteresse und Gleichbehandlungsgebot verletzen.

Bei Sammeleinrichtungen muss das Reglement die Teilliquidationen auf den Ebenen der Vorsorgeeinrichtung, der Vorsorgewerke und gegebenenfalls weiterer Teilliquidationskollektive gemäss FRP 7 regeln.

Voraussetzungen einer Teilliquidation

Erhebliche Verminderung der Belegschaft (Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG)

Das Reglement muss die erhebliche Verminderung der Belegschaft nach der Anzahl oder dem Prozentsatz der Austritte konkretisieren. Es kann als Zusatzkriterium auf das Vorsorgekapital abstellen.

Dabei gelten die folgenden Richtwerte, wobei die Werte in Abhängigkeit von der Bestandesgrösse monoton fallend festzulegen sind:

  • Bei einem Bestand von mehr als 50 Versicherten erfolgt eine Teilliquidation bei mehr als 10% Austritten/Vorsorgekapitalien.
  • Bei einem Bestand von mehr als 500 Versicherten erfolgt eine Teilliquidation bei mehr als 2% Austritten/Vorsorgekapitalien.

Die Richtwerte beziehen sich auf den Bestand der Vorsorgeeinrichtung sowie bei Sammeleinrichtungen zusätzlich auf den Bestand der Vorsorgewerke oder der Teilliquidationskollektive gemäss FRP 7.

Im Reglement darf nicht ein starrer Beobachtungszeitrauf für den schleichenden Personalabbau vorgesehen werden. Bei einem Personalabbau über einen längeren Zeitraum werden alle unfreiwilligen Entlassungen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Arbeitgebers berücksichtigt.

Restrukturierung (Art. 53b Abs. 1 Bst. b BVV)

Das Reglement muss die Restrukturierung nach der Anzahl oder dem Prozentsatz der Austritte konkretisieren. Es kann als Zusatzkriterium auf das Vorsorgekapital abstellen.

Die Richtwerte müssen tiefer sein als bei der erheblichen Verminderung. Bei einem Bestand von mehr als 50 Versicherten erfolgt eine Teilliquidation bei mehr als 5% Austritten/Vorsorgekapitalien.

Auflösung von Anschlussverträgen (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG)

Das Reglement kann die Anschlussvertragsauflösung konkretisieren, wobei:

  • auf Richtwerte abgestellt werden kann. Diese müssen tiefer sein als bei der erheblichen Verminderung: Bei einem Bestand von mehr als 50 Versicherten erfolgt eine Teilliquidation bei mehr als 5% Austritten/Vorsorgekapitalien;
  • nicht auf eine Mindestanzahl von Anschlussvertragsauflösungen abgestellt werden darf;
  • sämtliche Anschlussvertragsauflösungen mit demselben Stichtag gemeinschaftlich zu betrachten sind;
  • eine Mindestdauer des Anschlussvertrages von höchstens zwei Jahren vorgesehen werden kann.

Kein Verzicht auf Teilliquidation

Das Reglement darf keinen Verzicht auf die Teilliquidation vorsehen, beispielsweise bei einem Deckungsgrad zwischen 95 und 105% oder bei einer Ausfinanzierung der Unterdeckung durch den Arbeitgeber.

Teilliquidationsstichtag und Kreis der Betroffenen

Das Reglement muss den Bilanzstichtag zur Ermittlung der finanziellen Lage festlegen.

Das Reglement muss den Kreis der Betroffenen festlegen.

Verteilung freier Mittel oder Anrechnung eines Fehlbetrags

Das Reglement muss die Verteilkriterien und den Verteilschlüssel (Gewichtung und Kombination der Verteilkriterien) festlegen.

Das Reglement kann Anpassungen beim Verteilkriterium Vorsorgekapital vorsehen, wobei:

  • eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, Einmaleinlagen und Einkäufe abgezogen werden;
  • Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen infolge Scheidung hinzugerechnet werden;
  • eine Periode von höchstens drei Jahren vorgesehen werden darf;
  • die Perioden bei Abzügen und Hinzurechnungen übereinstimmen müssen.

Das Reglement kann einen Verzicht auf die Verteilung freier Mittel oder die Anrechnung eines Fehlbetrags vorsehen. Es kann vorgesehen werden, dass Beträge bis CHF 200 pro begünstigte oder belastete Person nicht verteilt oder angerechnet werden.

Kollektiver Austritt

Das Reglement hat festzulegen, ab welcher Anzahl von Austritten ein kollektiver Austritt vorliegt (Art. 27g Abs. 1 BVV 2). Dabei darf die festgelegte Schwelle 10 Austritte nicht überschreiten.

Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven

Das Reglement muss konkretisieren, wie die Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven berücksichtigt wird (Art. 27h Abs. 1 BVV 2), beispielsweise entsprechend dem Einkauf bei Anschlussbeginn oder entsprechend der Erhöhung während der Anschlussdauer.

Das Reglement darf nicht vorsehen, dass ein Fehlbetrag den Rückstellungen angerechnet wird.

Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53d BVG)

Teilliquidationsbeschluss

Das Reglement muss festhalten, dass der Teilliquidationsbeschluss zu begründen ist und folgende Punkte umfasst:

  • die Erfüllung der Voraussetzungen der Teilliquidation;
  • den Stichtag der Teilliquidation und den Kreis der Betroffenen;
  • die Feststellung der finanziellen Lage gemäss der Teilliquidationsbilanz;
  • die Verteilung von freien Mitteln oder die Anrechnung des Fehlbetrags;
  • die von der Verteilung begünstigten oder von der Anrechnung belasteten Personen;
  • die Feststellung über einen kollektiven Austritt und gegebenenfalls den kollektiven Anspruch auf freie Mittel;
  • den Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven.

Information (Art. 53d Abs. 5 BVG)

Das Reglement muss festhalten, dass die Betroffenen über folgendes informiert werden:

  • den Teilliquidationsbeschluss;
  • gegebenenfalls die individuellen oder kollektiven Ansprüche an freien Mitteln oder die Anrechnungen am Fehlbetrag;
  • die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses.

Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses

Das Reglement muss festhalten,

  • dass den Betroffenen ein Einsichtsrecht in die massgebenden Unterlagen von mindestens 30 Tagen zusteht;
  • dass die Betroffenen gegen den Teilliquidationsbeschluss während mindestens 30 Tagen bei der Vorsorgeeinrichtung Einsprache erheben können;
  • dass die Vorsorgeeinrichtung einen Einspracheentscheid erlässt (das Reglement darf nicht vorsehen, dass Einsprachen automatisch an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden);
  • dass die Betroffenen gegen den Einspracheentscheid sowie gegen das Verfahren zur Teilliquidation während mindestens 30 Tagen bei der Aufsichtsbehörde ein Überprüfungsbegehren stellen können und die Aufsichtsbehörde mittels Verfügung entscheidet (Art. 53d Abs. 6 BVG).

Vollzug der Teilliquidation

Das Reglement muss festhalten, dass die Teilliquidation erst nach Bereinigung von Einsprachen oder, bei einem Überprüfungsbegehren, nach Eintritt der Rechtskraft der aufsichtsbehördlichen Verfügung vollzogen wird.

Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder Passiven seit dem Teilliquidationsstichtag sind die zu übertragenden Mittel anzupassen (Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV 2). Das Reglement muss die wesentlichen Änderungen definieren, wobei

  • ein Wert von maximal 10 % zulässig ist;
  • die Aktiv- und die Passivseite separat zu betrachten sind (keine Fortschreibung des Deckungsgrads).

Teilliquidationsreglement

Das (angepasste) Teilliquidationsreglement kann der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.

Das oberste Organ hat das bereinigte Teilliquidationsreglement zu beschliessen.

Der Aufsichtsbehörde ist das unterzeichnete Teilliquidationsreglement einzureichen.

Die Aufsichtsbehörde genehmigt das (angepasste) Teilliquidationsreglement mittels Verfügung (Art. 53b Abs. 2 BVG).

Das Reglement muss das Inkrafttreten mit Rechtskraft der Verfügung vorsehen, wobei eine Rückwirkung grundsätzlich unzulässig ist.

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Merkblatt CL Teilliquidationsreglement BBSA