Klassische Stiftungen
24.09.2025
Stand Januar 2026

Gesuch um Fristerstreckung der Jahresberichterstattung

Grundsätzlich sind nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 ASVV der zuständigen Aufsichtsbehörde (der BBSA oder der zuständigen Gemeindebehörde) jährlich innert einer Frist von 6 Monaten nach Rechnungsabschluss die vollständigen Unterlagen der Jahresberichterstattung einzureichen.

Falls berechtigte Gründe bestehen, welche die Einhaltung dieser Frist verunmöglichen, so kann das oberste Stiftungsorgan ein rechtsgültig unterzeichnetes, schriftliches Gesuch um Fristerstreckung einreichen. Die ordentliche Frist kann um maximal 2 Monate, also längstens bis beispielsweise zum 31. August (für die Einreichfrist bis zum 30. Juni) erstreckt werden.

Bitte beachten Sie das Folgende:

Ein Gesuch um Fristerstreckung der Jahresberichterstattung muss vor Ablauf der ordentlichen Frist mittels des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formulars «Gesuch um Fristerstreckung - klassische Stiftungen» eingereicht werden. Die Einreichung am letzten Tag der Frist, also am 30. Juni, ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist eine blosse E-Mail von Dritten.

Sie finden das gültige Formular mit dem Link oben, auf unserer Website mit unter Klassische Stiftungen - Merkblätter/Formulare oder mit untenstehendem Download. Gerne können Sie es elektronisch einreichen an: info@aufsichtbern.ch

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Gesuch um Fristerstreckung - klassische Stiftungen