Klassische Stiftungen
24.09.2025

Gesuch um Fristerstreckung der Jahresberichterstattung

Grundsätzlich sind nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 ASVV der zuständigen Aufsichtsbehörde (der BBSA oder der zuständigen Gemeindebehörde) jährlich innert einer Frist von 6 Monaten nach Rechnungsabschluss die vollständigen Unterlagen der Jahresberichterstattung einzureichen.

Falls berechtigte Gründe bestehen, welche die Einhaltung dieser Frist verunmöglichen, so kann das oberste Stiftungsorgan ein rechtsgültig unterzeichnetes, schriftliches Gesuch um Fristerstreckung einreichen. Die ordentliche Frist kann um maximal 2 Monate, also längstens bis zum 31. August, erstreckt werden.

Bitte beachten Sie das Folgende:

Ein Gesuch um Fristerstreckung der Jahresberichterstattung muss vor Ablauf der ordentlichen Frist mittels des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formulars «Gesuch um Fristerstreckung - klassische Stiftungen» eingereicht werden. Die Einreichung am letzten Tag der Frist, also am 30. Juni, ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist eine blosse E-Mail von Dritten.

Sie finden das gültige Formular im Downloadbereich. Gerne können Sie es ausgefüllt und unterzeichnet elektronisch einreichen an: info@aufsichtbern.ch

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Gesuch um Fristerstreckung - klassische Stiftungen