Notwendige Unterlagen zur Fusion von klassischen Stiftungen
Einzureichende Unterlagen
Der zuständigen Aufsichtsbehörde sind folgende Unterlagen bis spätestens 30. Juni des die Fusion betreffenden Kalenderjahres einzureichen:
In 5 originalunterzeichneten Exemplaren (für die Vertragsparteien, die Aufsichtsbehörde und das Handelsregisteramt*):
[*Sind mehrere Handelsregisterämter oder mehrere Kantone von der Fusion betroffen, sind entsprechend weitere Exemplare einzureichen.]
- Der Fusionsvertrag, welcher sich über Name, Sitz und Zweck der beteiligten Stiftungen äussert sowie zum Stichtag der Fusion und zur Stellung der Destinatäre mit Rechtsansprüchen (explizite Erklärung der Übernahme aller Rechte und Pflichten und der Wahrung der wohlerworbenen Rechte)*. Die Kostentragung der Fusion ist ebenfalls festzuhalten. Der Fusionsvertrag muss zudem den Antrag auf Genehmigung der Fusion enthalten, wobei darzulegen ist, dass die Voraussetzungen für die Fusion erfüllt sind. Der Fusionsvertrag ist entweder von allen Mitgliedern des obersten Stiftungsorgans beider Stiftungen zu unterzeichnen oder es ist zusätzlich der entsprechende Beschluss des obersten Stiftungsorgans einzureichen (Art. 78 und 79 FusG).
[*Sofern Liegenschaften u.Ä. im Rahmen der Fusion übernommen werden, muss die übernehmende Stiftung grundsätzlich innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtswirksamkeit der Fusion die notwendigen Änderungen beim Grundbuchamt anmelden (Art. 104 FusG).] - Die vom obersten Stiftungsorgan genehmigte Fusionsbilanz. Zwischen dem Stichtag der Bilanz und dem Abschluss des Fusionsvertrags müssen weniger als sechs Monate liegen, andernfalls ist eine Zwischenbilanz zu erstellen (Art. 80 FusG).
- Der Bericht der Revisionsstelle zum Fusionsvertrag und zu den Bilanzen, in welchem insbesondere darzulegen ist, ob die allfälligen Rechtsansprüche der Destinatäre gewahrt sind und ob Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das Vermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht (Art. 81 FusG).
In einem Exemplar:
- Der originalunterzeichnete Beschluss des obersten Stiftungsorgans der übertragenden Stiftung über die Genehmigung der Fusion und des Fusionsvertrages (Fusionsbeschluss).
- Der originalunterzeichnete Beschluss des obersten Stiftungsorgans der übernehmenden Stiftung über die Genehmigung der Fusion und des Fusionsvertrages (Fusionsbeschluss).
- Den Nachweis der erfolgten Information der Destinatäre mit Rechtsansprüchen über die geplante Fusion und deren Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung vor Einreichung des Antrages an die Aufsichtsbehörde (Art. 82 FusG).
- Die schriftliche Begründung des obersten Stiftungsorgans der übernehmenden Stiftung, falls im Rahmen der Fusion die Stiftungsurkunde und/oder das Reglement angepasst werden müssen (Art. 11 lit. d und f ASVV).
Hinweis:
Die Sicherstellung von Forderungen durch die übernehmende Stiftung kann innerhalb von 3 Monaten nach Rechtswirksamkeit der Fusion (Eintrag ins Handelsregister) bei der übernehmenden Stiftung verlang werden. Wird die Sicherstellung trotz bestehender Pflicht nicht geleistet, kann sie auf dem Wege der Betreibung auf Sicherstellungsleistung (Art. 38 SchKG) oder der kantonalen Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Bei Streitigkeiten über das Sicherstellungsbegehren ist das Zivilgericht zuständig (vgl. Baker & McKenzie, Kommentar zum Fusionsgesetz S. 178f).