Klassische Stiftungen
02.11.2023
Stand Dezember 2023

Recht der Stifterin/des Stifters - Änderung Stiftungszweck nach Art. 86a ZGB

In Kraft seit dem 1. Januar 2006.

D. Umwandlung der Stiftung (…)
II. Änderung des Zwecks (…)
2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen

Art. 86a

  1. Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.
  2. Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.
  3. Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist unvererblich und unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.
  4. Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks nur gemeinsam verlangen.
  5. Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks mit.

Der Zweckänderungsvorbehalt

Seit dem 1. Januar 2006 ist es nach Artikel 86a ZGB zulässig, dass sich die Stifterin/der Stifter in der Errichtungsurkunde das Recht vorbehält, den Zweck der Stiftung zu ändern. Ist ein solcher Zweckänderungsvorbehalt aber nicht bereits in der Errichtungsurkunde enthalten, ist es nicht möglich, das Recht der Stifterin/des Stifters auf Zweckänderung anlässlich einer späteren Änderung der Stiftungsurkunde einzuführen. Siehe dazu auch unseren Artikel «Stiftungsurkunde/Statut» unter Gründung/Sitzverlegung auf unserer Homepage

Die ersten Stiftungen mit einem Zweckänderungsvorbehalt zugunsten des Stifters bestehen inzwischen seit über 10 Jahren, womit deren Stifter von ihrem Zweckänderungsrecht Gebrauch machen können.

Die Voraussetzungen des Rechts der Stifterin/des Stifters auf Änderung des Stiftungszwecks

  1. In der Stiftungsurkunde muss eine Bestimmung das Recht der Stifterin/des Stifters auf Änderung des Stiftungszwecks ausdrücklich vorsehen.
  2. Seit der Errichtung der Stiftung oder der letzten verlangten Änderung müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein.
  3. Das Zweckänderungsrecht der Stifterin/des Stifters ist unvererblich und unübertragbar.
  4. Die Stifterin/der Stifter hat die Änderung des Stiftungszwecks somit persönlich bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen oder in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) anzuordnen.
  5. Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Zweckänderung nur gemeinsam beantragen.
  6. Ist die Stifterin eine juristische Person, so erlischt das Zweckänderungsrecht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.
  7. Hat die Stiftung einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck, so muss auch der neue Stiftungszweck gemeinnützig oder öffentlich sein.
  8. Selbstverständlich darf der neue Zweck der Stiftung auch nicht rechtswidrig, sittenwidrig oder unerreichbar sein.

Mögliche Fragen betreffend die Umsetzung des neuen Stiftungszwecks

Die praktische Umsetzung des geänderten Stiftungszwecks bei im Übrigen unveränderter Stiftungsurkunde kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Die Stifterin/der Stifter sollte sich daher rechtzeitig Gedanken zum Stiftungsalltag unter dem neuen Stiftungszweck machen und dabei idealerweise auch das oberste Stiftungsorgan einbeziehen. Die nachfolgenden Fragen können als Checkliste dienen:

  1. Entspricht die bisherige Organisation, namentlich auch die Zusammensetzung des obersten Stiftungsorgans, dem neuen Stiftungszweck?
  2. Wie lange wirkt der alte Zweck bei laufenden Projekten nach?
  3. Wie wirkt sich die Zweckänderung auf Destinatäre nach altem Zweck aus?
  4. Wie wird mit Spendern und Spendengeldern nach altem Zweck umgegangen?

Die neue Urkunde ist in 5 originalunterzeichneten Exemplaren einzureichen. Ein Musterdokument finden Sie im Downloadbereich unter Gründung/Sitzverlegung auf unserer Homepage.