Allgemeine Hinweise zur Entschädigung von Stiftungsorganen
Ehrenamtlichkeit von Stiftungsorganen
Gemäss Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen, Artikel 10 Absatz 2 ist die Gemeinnützigkeit dann gegeben, wenn die Leistungen juristischer Personen der Allgemeinheit zukommen und uneigennützig, das heisst unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten, das Wohl dritter Personen fördern.
Somit ist die Tätigkeit des obersten Stiftungsorgans grundsätzlich ehrenamtlich. Stiftungsmittel sollen möglichst vollständig dem Stiftungszweck zugute kommen.
Ist in der Stiftungsurkunde festgehalten, dass die Mitglieder des obersten Stiftungsorgans ehrenamtlich tätig sind, so bedeutet dies, dass sie ihre Aufgaben unentgeltlich erfüllen. Auch die übliche Tätigkeit von Stiftungsorganen wie Stiftungsratssitzungen, Protokollführung, Buchführung ist somit nicht zu entschädigen. Hiervon ausgenommen sind Spesenvergütungen (z.B. Fahrspesen, Kopien und ähnliche Auslagen).
Formulierungen, welche nebst der ehrenamtlichen Tätigkeit Vergütungen für ausserordentlichen Aufwand (z.B. Bauherrenvertretung, Prozessvertretung) gestatten, widersprechen dem Grundsatz der Ehrenamtlichkeit nicht, wenn dies auf gleicher Regelungsstufe (Urkunde oder Reglement) festgehalten wird wie die Ehrenamtlichkeit. Solche ausserordentlichen Vergütungen sind vom obersten Stiftungsorgan zu beschliessen und zu protokollieren. Es ist sinnvoll, solche Aufwände und die entsprechende Entschädigung in einem speziellen Auftragsverhältnis zu regeln und zeitlich zu befristen.
Für die Ausrichtung von Vergütungen sind folgende Grundsätze zu beachten:
Ist keine ehrenamtliche Tätigkeit in der Stiftungsurkunde oder dem Reglement vorgesehen, so können moderate Sitzungsgelder unter Beachtung folgender Grundsätze toleriert werden:
- Grundlage und Richtlinie für die Vergütungen sind die steuer- und stiftungsrechtlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Grundlagen sind am Schluss dieses Artikels aufgelistet
- Die Bemessungskriterien sind in einem Reglement festzulegen, welches vom obersten Stiftungsorgan zu beschliessen ist
- Das Reglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen
- Die Bemessung der Vergütung muss aufgrund sachlich nachvollziehbarer, willkürfreier und transparenter Kriterien erfolgen. Pauschale Vergütungen für Arbeitsaufwand erfüllen diese Voraussetzungen meistens nicht
- Die festzulegenden Vergütungen müssen moderat erfolgen. Gewinnorientierte Vergütungen sind bei steuerbefreiten Stiftungen ausgeschlossen
- Alle Vergütungen sind in der Buchhaltung nachvollziehbar aufzuführen
- ZEWO- oder anders zertifizierte Stiftungen haben sich an diese strengeren Richtlinien zu halten
Vergütung von Spesen
Spesen sind Auslagen für Fahrkosten (Autokilometer, Parkplatzgebühren), Kopien, auswärtige Verpflegung oder Ähnliches. Die effektiv entstandenen Kosten können grundsätzlich der Stiftungsrechnung belastet werden. Spesen können dann pauschal vergütet werden, wenn diese die effektiven mittleren Kosten decken und gleichzeitig ein übermässiger Aufwand für individuelle Abrechnungen vermieden werden kann.
Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Spesen und Verwaltungskosten tief zu halten. Spesen sind in der Buchhaltung nachvollziehbar aufzuführen. Es ist sinnvoll, die zu entschädigenden Spesen ebenfalls in einem Reglement festzulegen.
Grundlagen für die Vergütung von Stiftungsorganen
Nachfolgend werden einige Bestimmungen mit den Artikeln genannt, welche zu beachten sind:
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11, Art. 56)
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14, Art. 23)
- Steuergesetz (StG, BSG 661.11, Art. 83)
- Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV, BSG 661.261)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210, Art. 84b)
Zudem verweisen wir auf den Artikel «Offenlegung von Vergütungen - oberstes Stiftungsorgan, Geschäftsleitung» auf unserer Website unter Jahresberichterstattung.